Mängelprüfung nur bei Kostenübernahmeerklärung des Auftraggebers?

VonHagen Döhl

Mängelprüfung nur bei Kostenübernahmeerklärung des Auftraggebers?

In einem vom BGH entschiedenen Fall wurde der Auftragnehmer unter Einbeziehung der VOB/B mit dem Einbau einer Heizungsanlage beauftragt. Nachdem die Anlage abgenommen war, stellte der Auftraggeber Wanddurchfeuchtungen fest und forderte den Auftragnehmer auf, die Ursachen des Schadens zu erforschen und den Mangel zu beseitigen. Der Auftragnehmer erklärte sich unter der Bedingung, dass der Auftraggeber für den Fall der unberechtigten Inanspruchnahme seine Kosten übernimmt, bereit, die Untersuchung bzw. Mängelbeseitigung durchzuführen. Da der Auftraggeber auf diese schriftliche Forderung nicht reagierte, kam es nicht zur Untersuchung und Mängelbeseitigung. In der Folgezeit gab es einen Wasserschaden, für den der Auftraggeber Schadensersatz verlangte. Zu Recht, so der BGH (Urteil vom 02.09.2010 – VII ZR 110/09). Der Mitverschuldenseinwand des Auftragnehmers griff nicht, denn der Auftraggeber war gegenüber dem Auftragnehmer nicht verpflichtet, zunächst die Mängelursache aufzuklären. Vielmehr ist es Aufgabe des Auftragnehmers, Mängelbehauptungen zu prüfen und Grund und Umfang seiner Leistungspflicht selbst zu beurteilen. Das gilt auch dann, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftraggeber deshalb die Beweislast dafür trägt, dass ein Mangel des Werkes vorliegt. Diese Beweislast wirkt sich zum Nachteil des Auftraggebers aus, wenn der Beweis nicht geführt werden kann. Sie verpflichtet den Auftraggeber jedoch grundsätzlich nicht, vor einer Inanspruchnahme eines Auftragnehmers zu klären, ob dieser für einen Schaden verantwortlich ist. Der Auftragnehmer hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber eine Willenserklärung dahingehend abgibt, dass er die Kosten für die Untersuchung und für weitere Maßnahmen für den Fall übernimmt, dass den Auftragnehmer keine Verantwortung trifft. Soweit dem Auftragnehmer für diesen Fall vertragliche oder gesetzliche Ansprüche zustehen, ist er ausreichend durch diese geschützt. Es besteht kein Grundsatz, dass eine Vertragspartei einen Anspruch darauf hat, dass die andere solche Ansprüche vertraglich manifestiert.

Anmerkung:

Für den Auftragnehmer empfiehlt es sich angesichts dieser Entscheidung, bei Mängelbehauptungen durch den Auftraggeber nicht ohne Weiteres Untersuchungs- und Mängelbeseitigungsmaßnahmen abzulehnen, auch wenn der Auftragnehmer von seiner Nichtverantwortlichkeit ausgeht. Denn sollte sich herausstellen, dass ihn doch eine Verantwortung trifft, kann dies zu erheblichen Schadenersatzansprüchen führen.

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