Rodeln im Stadtpark auf eigene Gefahr

VonHagen Döhl

Rodeln im Stadtpark auf eigene Gefahr

Nicht immer können Grundstückseigentümer als Verkehrssicherungspflichtige für eigene Unachtsamkeiten von Unfallgeschädigten haftbar gemacht werden.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine gerichtlich in Anspruch genommene Stadt aus Verkehrssicherungsgründen nicht verpflichtet ist, potentielle Rodler im Stadtpark auf einen Absatz im Hang hinzuweisen oder diesen Hang fürs Rodeln zu sperren.
Der Kläger rodelte im Januar 2009 auf einer Nebenstrecke im Stadtpark und stürzte an dem unteren Ende des Hanges. An dieser Stelle war der Hang durch einen mit einer Mauer abgefangenen Absatz zu einem tiefer liegenden Weg durchbrochen. Seine gegen die Stadt gerichtete Klage auf Schadensersatz blieb in erster Instanz erfolglos.
Das OLG Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Es bestehe schon keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, weil das Gelände nicht als Rodelfläche, sondern als Park konzipiert und mit Mauerabgrenzungen versehene Wege dort nicht untypisch sind. Den Kläger treffe zudem ein überwiegendes Mitverschulden. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass jeder Hang durchgängig befahrbar ist. Der Kläger hätte sich vorab von der Eignung als Rodelpiste überzeugen, bei der Abfahrt auf Sicht fahren, seinen Schlitten stets kontrollieren und sich auf Bodenunebenheiten einstellen müssen.
(OLG Hamm, Urteil vom 3.9.2010 I-9 U 81/10)
Auch wenn der Grundstückseigentümer grundsätzlich für die Verkehrssicherheit verantwortlich ist, entbindet dies Dritte nicht von Ihrer Pflicht zur eigenen Aufmerksamkeit und Umsicht.

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