Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Doppelbelastung durch Erbschafts- und Einkommensteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es verfassungsgemäß ist, dass ein Erbe, der Zinsansprüche erbt, sowohl durch Erbschafts- als auch durch Einkommensteuer hierfür belastet wird.

Der klagende Erbe strebte mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Herabsetzung der Erbschaftsteuer aufgrund der zu erwartenden Einkommensteuer an, die er auf die Zinsansprüche zu entrichten hat.

Dieser Verfassungsbeschwerde gab das Bundesverfassungsgericht nicht statt.

(BVerfG, 1 BvR 1432/10)

VonHagen Döhl

Unterhaltsversagung wegen Pflichtverletzungen des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten

Das OLG Brandenburg sah in der Gesamtbetrachtung die einzelnen Pflichtverletzungen des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen als so schwerwiegend an, dass es zu einer Unterhaltsversagung führte.

Konkret hatte hier der unterhaltsbegehrende Ehegatte entgegen vorheriger anderweitiger Absprachen gemeinsam eingegangene Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt und überdies von einem gemeinsamen Konto Geldbeträge über den ihm zustehenden Anteil hinweg abgehoben und darüber hinaus Zinseinkünfte, die er erzielte, in einem Unterhaltsverfahren verschwiegen.

Das Gericht ging davon aus, dass jede einzelne Pflichtverletzung zwar nicht besonders schwerwiegend ist, aber aus der Gesamtbetrachtung der hier vorliegenden mehreren Pflichtverletzungen insgesamt eine grobe Unbilligkeit zu verzeichnen ist, die zu einer Versagung des Unterhaltsanspruchs des unterhaltsbegehrenden Ehegatten führte.

(OLG Brandenburg, 15 UF 109/12)

VonHagen Döhl

Begleiteter Umgang

Sofern das Gericht einen begleiteten Umgang des umgangsberechtigten Elternteils mit seinem Kind für erforderlich hält, ist es von Amts wegen verpflichtet, einen mitwirkungsbereiten Dritten zu ermitteln, der den begleiteten Umgang realisiert.
Das Gericht kann jedoch selbst im Rahmen des § 18 SGB VIII gegenüber dem Jugendamt keine Anordnung zur Mitwirkung an Umgangskontakten treffen. Es kann vielmehr der umgangsberechtigte Elternteil im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit gehalten sein, seinen Unterstützungsanspruch gemäß § 18 SGB VIII gegen das Jugendamt im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geltend zu machen.
In diesem Fall wäre eine Aussetzung des Umgangsverfahrens gemäß § 21 FamFG durch das Familiengericht vorzunehmen.
(OLG Schleswig, Aktenzeichen: 10 UF 6/15).

VonHagen Döhl

Wohlverhaltenspflicht des Umgangsberechtigten

Eine gerichtliche Umgangsregelung, mit der der Umgang des Umgangsberechtigten mit seinem Kind konkret geregelt ist, enthält stets auch das konkludente Gebot, dass sich der Umgangsberechtigte außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zu dem Kind zu enthalten hat.

Diese Verpflichtung ist auch mit Ordnungsmitteln durchsetzbar.

(Kammergericht Berlin, 13 WF 203/14)

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Ausschluss des biologischen Vaters von der Vaterschaftsanfechtung

Der biologische Vater ist zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von dem Recht der Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen.

Dies gilt auch dann, wenn der biologische Vater vor und nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufgebaut hat und auch nach der Trennung von der Kindesmutter eine tatsächliche Verbindung zum Kind durch Umgangskontakte aufrecht erhielt.

Entscheidungserheblich ist, dass der rechtliche Vater tatsächliche Verantwortung für das Kind trägt und dadurch eine durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte und intakte sozial-familiäre Verbindung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht, die nicht von den außerhalb dieser Verbindung stehenden leiblichen Vater gefährdet werden soll.

(BVerfG, Beschluss vom 24.02.2015, 1 BvR 562/13)

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Vorsorgevollmacht einschließlich Vollmacht über Vermögensangelegenheiten

Eine Vorsorgevollmacht, die auch die Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers erfasst, berechtigt den Bevollmächtigten zur Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, auch wenn für dieses Konto keine gesonderte Bankvollmacht der Bank vorliegt.

Die Bank haftet für den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass die Bank die Verfügung über das Bankkonto trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht nicht ausführte und von unberechtigten Bedingungen – eine gesonderte Bankvollmacht – abhängig gemacht hat.

(Landgericht Detmold, Urteil vom 14.01.2015, 10 S 110/14)

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Kindesunterhalt bei Betreuung eines weiteren Kindes aus einer neuen Beziehung

Einem Elternteil, der zum Minderjährigenunterhalt verpflichtet ist, kann nicht vorgeworfen werden, dass er sich nach der Geburt eines weiteren Kindes dessen Betreuung widmet und von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Bezugsdauer des Elterngeldes zu verdoppeln und so in den ersten beiden Lebensjahren das Kind zu betreuen und somit keine für den Lebensunterhalt des weiteren unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes ausreichenden Einkünfte hat.

( BGH, Beschluss vom 11.02.2015, XII ZB 181/14)

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Auskunftspflicht des Miterben

Lebte ein Miterbe mit dem Erblasser bis zu dessen Ableben in einem Haushalt zusammen, so ist er den übrigen Miterben gemäß § 2028 BGB verpflichtet, Auskunft zum aktuellen Aktivbestand des Nachlasses einschließlich der seit dem Erbfall angefallenen Surrogate und Früchte und Auskunft über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen zu erteilen.

Er ist jedoch nicht verpflichtet, über vor dem Erbfall on ihm für den Erblasser getätigten Geschäfte Auskunft zu erteilen.

Eine weitere Auskunftspflicht des Miterben ergibt sich aus § 2057 BGB und zwar über Zuwendungen, die er vom Erblasser erhalten hat, die gemäß § 2050 bis § 2053 BGB zwischen den Erben zur Ausgleichung zu bringen sind.

(OLG Hamm, Urteil vom 22.07.2014, 10 U 17/14)

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Kündigung eines Darlehens des Verstorbenen durch Miterben

Miterben können ein Darlehen, welches der Erblasser abschloss und das in ihren Nachlass fällt, mit einer Mehrheitsentscheidung der Erben kündigen, wenn die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung anzusehen ist.

Der BGH hat entschieden, dass der Wirksamkeit einer von zwei Erben erklärten Kündigung des Darlehensvertrages des Erblassers nicht entgegensteht, dass ein dritter Erbe an der Kündigung nicht mitgewirkt hat. Der BGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die Mehrheit der Erben über die Kündigung entschieden hat und dass die Kündigung in diesem Fall als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses anzusehen ist.

(BGH, Beschluss vom 03.12.2014, Aktenzeichen IV ZA 22/14)

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Kostentragung in einem Vaterschaftsverfahren

Wenn der in einem gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren festgestellte Vater keine konkreten Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr der Kindesmutter hatte, die Anlass für Zweifel an seiner Vaterschaft geboten hätten, kann es aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein, ihm die gesamten Verfahrenskosten, einschließlich der Aufwendungen der Kindesmutter in diesem Verfahren aufzuerlegen.

(OLG Celle, Beschluss vom 12.05.2014 Aktenzeichen 15 UF 9/14)