Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Unterhalt für die Eltern durch das nicht erwerbstätige volljährige Kind

Im  vorliegenden  Fall  war  die  Mutter  der  Beklagten  in  einer  Alten-  und Pflegeeinrichtung untergebracht, deren Kosten die Mutter nicht allein tragen konnte, so dass Sozialhilfeleistungen hierfür gewährt wurden. 

Diese  Leistungen  wurden  nunmehr  gegenüber  der  verheirateten  Tochter  geltend gemacht. Diese wandte ein, die geforderten Leistungen nicht zahlen zu können, da sie keine Einkünfte hat. 

Dieser Auffassung folgte das OLG Braunschweig nicht. Die Beklagte wurde darauf verwiesen, dass sie gegenüber ihrem Ehemann einen Taschengeldanspruch habe, der  sich  auf  5  bis  7%  des  bereinigten  Gesamteinkommens  der  Eheleute  belaufe. Dieses  Taschengeld  hat  die  beklagte Tochter  aufzubringen,  um  die  für  ihre  Mutter erbrachten Sozialleistungen zurückzuzahlen. 

(OLG Braunschweig, Urteil vom 16.07.2013, Aktenzeichen UF 161/09)

VonHagen Döhl

Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

Der BGH hat entschieden, dass der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks voraussetzt, dass eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere vorliegt und die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf.

Die Kläger verlangen als Erben der vormaligen Klägerin von deren Sohn die Rückübereignung eines bebauten Grundstücks nach dem Widerruf der zugrunde liegenden Schenkung. Die Mutter des Beklagten schenkte diesem das Grundstück im Jahr 2004, wobei sie sich ein lebenslanges Wohnrecht an allen Räumen des Hauses vorbehielt. Nach einer Vorsorgevollmacht im Jahr 2000 und einer Kontovollmacht im Jahr 2007 erteilte sie dem Beklagten im Januar 2009 eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht.

Im August 2009 wurde die Mutter des Beklagten nach einem Sturz in ihrem Haus, das sie bis zu diesem Zeitpunkt allein bewohnte, zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Mitte September 2009 wurde sie statt wie zunächst vorgesehen in eine Kurzzeitpflege auf Veranlassung des Beklagten in eine Pflegeeinrichtung für demenzkranke Menschen aufgenommen, mit der der Beklagte bereits einen unbefristeten Heimvertrag abgeschlossen hatte. Darauf hin widerrief die Mutter die dem Beklagten erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht; zugleich kündigte sie den Langzeitpflegevertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege, bis die häusliche Pflege organisiert sei; die entsprechenden Schreiben wurden von Nachbarn der Mutter auf ihre Bitte hin verfasst. Noch vor der Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Einrichtung einer Betreuung teilte der Beklagte dem Pflegeheim mit, dass eine Kündigung des Langzeitpflegevertrags nur von ihm erklärt werden dürfe und dass weder andere Familienmitglieder noch Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollten. Unter Berufung hierauf erklärte die Mutter des Beklagten den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks.
Das Landgericht hat der von den Rechtsnachfolgern der während des Rechtsstreits verstorbenen Mutter weiterverfolgten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, da ein zum Widerruf der Schenkung berechtigendes schweres Fehlverhalten nicht angenommen werden könne.

Der BGH hat auf die von ihm zugelassene Revision der Kläger das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BGH setzt der Widerruf einer Schenkung objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Das Oberlandesgericht habe vorrangig darauf abgestellt, dass der Beklagte aufgrund verschiedener Gutachten über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter habe ausgehen dürfen. Dabei habe es außer Acht gelassen, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Beklagte ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt würde und, falls sich dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen würden. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen dies unterblieben ist, konnte der BGH die Sache nicht abschließend entscheiden.
(BGH  25.3.2014   X ZR 94/12)

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Lottogewinn fällt in den Zugewinn

Der BGH hat entschieden, dass ein zwischen der Trennung von Eheleuten und der Zustellung des Ehescheidungsantrags erzielter Lottogewinn mit dem Ehepartner im Rahmen des Zugewinns zu teilen ist.
(BGH Beschl. V. 16.10.2013  XII ZB 277/12)

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Unterhaltspflicht des gesetzlichen Vaters

Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Verfahrenskostenhilfeverfahrens entschieden, dass wer seine – durch eine bestehende Ehe – gesetzlich zugeordnete Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat und deswegen rechtlicher Vater ist, dem Kind auch dann Unterhalt schuldet, wenn unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist.
(OLG Hamm 2. Senat für Familiensachen  2 WF 190/13)

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Versorgungsausgleich – Kündigung der Lebensversicherung

In dem vorliegenden Fall hatte der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Zusammenhang mit der  Ehescheidung  und  dem  mit  der  Ehescheidung  einhergehenden  Versorgungsausgleich treuwidrig seine Lebensversicherungen gekündigt, die er während der Ehezeit angespart hat.

Der Ehegatte schmälerte somit seine Rentenanwartschaften und sollte über den im Rahmen der Ehescheidung durchzuführenden Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften von dem anderen Ehepartner übertragen erhalten. Dieser ausgleichspflichtige Ehegatte berief sich auf eine grobe Unbilligkeit und beantragte den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Diesem Antrag gab das OLG Köln statt und sah in der Schmälerung der Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten  durch  Kündigung  seiner  Lebensversicherung  eine  grobe Unbilligkeit, so dass der Versorgungsausgleich antragsgemäß nicht durchgeführt wurde. 

(OLG Köln, 4. ZS – FamS – Beschluss vom 02.05.2013, Aktenzeichen II – 4 UF 33/13).

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Bedarf eines volljährigen unterhaltsberechtigten Kindes, das bei seinen Großeltern lebt

Lebt  ein  volljähriger  Unterhaltsberechtigter  bei  der  Großmutter  und  deren  Ehemann,  ist dieses  Kind  unterhaltsrechtlich  wie  ein  volljähriges  Kind  mit  eigenem  Hausstand  zu behandeln. Es hat somit den laut Unterhaltsleitlinien geregelten Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Haushalt in Höhe von 670,00 €..

Erbringt der Ehegatte der Großmutter für dieses Kind Naturalleistungen, weil die Großmutter hierzu  nicht  leistungsfähig  ist,  werden  diese  Leistungen  als  freiwillige  Leistungen  bewertet und sind nicht auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen und führen auch nicht zur Reduzierung des Unterhaltsanspruchs des Kindes. 

(OLG Hamm, 2. FamS, Beschluss vom 29.05.2013, Aktenzeichen II – 2 WF 98/13)

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Unwirksame Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse enthaltene Klausel, dass die Sparkasse nach dem Tod eines Kunden zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung vom  Erben  die  Vorlage  eines  Erbscheines,  eines  Testamentsvollstreckerzeugnisses  oder ähnliche gerichtliche Zeugnisse verlangen kann, ist unwirksam. 

Das Gericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der Erbe nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, er kann diesen Nachweis vielmehr auch in anderer Form führen. Dem Erben ist es nicht zuzumuten, in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen kann, das unnütze und  Kosten  verursachende  und  letztendlich  zu  einer  Verzögerung  der  Regulierung  der Nachlasssache führende Erbscheinverfahren betreiben zu müssen. 

Der Erbe kann gleichfalls nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, die von ihm zunächst für  die  Einholung  eines  Erbscheins  verauslagten  Kosten  später  im  Wege  des Schadenersatzes  ggf.  sogar  über  einen  Klageweg  von  der  Sparkasse  zurückerstattet  zu verlangen.

(vgl. BGH, XI. ZS, Urteil vom 08.10.2013 – XI ZR 401/ 12 (OLG Hamm))

VonHagen Döhl

Fortdauer der von den Eheleuten gemeinschaftlich übernommenen Pflegeleistungen, Beerdigungs- und Grabpflegekosten nach Scheidung der Ehe

Die Eheleute hatten von den Eltern des Ehemannes ein Hausgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu gleichen Teilen erhalten. Mit dem Grundstücksübertragungsvertrag wurde gleichzeitig geregelt, dass  den Eltern des Ehemannes ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht in dem Haus gewährt wird und ferner wurde geregelt, dass die Eheleute Pflegeleistungen für die Eltern des Ehemannes übernehmen sowie deren Beerdigungs- und Grabpflegekosten tragen.

Die Eheleute sind inzwischen geschieden, die Ehefrau übertrug ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Haus und Grundstück auf den Ehemann, dieser zahlte ihr dafür eine Ausgleichszahlung.

Nach dem Tod des Vaters des Ehemannes war die geschiedene Frau nicht bereit, sich an den Kosten der Beerdigung und an den Grabpflegekosten zu beteiligen.

Das OLG Hamm entschied, dass die geschiedene Ehefrau zur hälftigen Tragung der Beerdigungs- und der Grabpflegekosten verpflichtet ist und auch gesamtschuldnerisch mit ihrem Ehemann zur Pflege von seiner Mutter verpflichtet ist. An dieser Verpflichtung hat die Scheidung der Ehe der beiden Eheleute nichts geändert

(vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2013, Az. 8 UF 200/12).

VonHagen Döhl

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Haben die Eheleute während des Bestehens ihrer Lebensgemeinschaft von ihren Einkünften etwa 25% für die Vermögensbildung verwendet, so ist dieser Anteil vom Einkommen bei der Bemessung des Unterhaltes nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht zu berücksichtigen.

Dies setzt jedoch voraus, dass die verbleibenden Einkünfte zu einer angemessenen Deckung des Bedarfs der Eheleute führen. Das OLG Stuttgart hat dies bei Gesamteinkünften beider Eheleute von monatlich über 7.300,00 € bejaht.

(OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.06.2013, Az. 16 UF 285/12)

VonHagen Döhl

Kein Anspruch eines Kindes auf „Idealeltern“

Im Rahmen der § § 1666,1666a BGB ist stets zu beachten, dass kein Kind Anspruch auf "Idealeltern" und optimale Förderung hat und sich die staatlichen Eingriffe auf die Abwehr von Gefahren beschränken. Für die Trennung der Kinder von den Eltern oder einem Elternteil ist es daher nicht ausreichend, dass eine andere Person oder Einrichtung vorhanden ist, die zur Erziehung und Förderung besser geeignet ist. Vielmehr gehören die Eltern und deren gesellschaftliche Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und zum Lebensrisiko eines Kindes (OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2013 II – 2 U F 227/12).