Auf eine Bürgschaft, die der Unternehmer zur Sicherung seiner Vergütungsforderung auf Grund einer im Bauvertrag vereinbarten Sicherungsabrede beanspruchen kann, findet § 648a BGB keine Anwendung. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer Revisionsentscheidung klargestellt. Die Richter entschieden auch, dass nach der Kündigung des Bauvertrags die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit Abnahme der bis dahin erbrachten Teilleistung fällig wird (BGH Urteil vom 11.05.2006, Az.: VII ZR 146/04).
Soweit das Berufungsgericht entschieden hatte, der Werklohnanspruch der Klägerin sei trotz fehlender Abnahme fällig, vertrat der BGH jedoch eine andere Meinung. Zwar entspreche es der bisherigen ständigen Rechtsprechung, dass das infolge vorzeitiger Vertragsbeendigung unfertige Werk keiner Abnahme bedürfe, um die Vergütung fällig werden zu lassen (BGH, NJW 1987, 382). Daran halte der Senat aber für die Fälligkeit der Vergütungsforderung aus einem gekündigten Bauvertrag nicht fest. Erst die Abnahme beende das Erfüllungsstadium des gekündigten Vertrags und führe die Erfüllungswirkungen der Werkleistung herbei (BGH, NZBau 2003, 265). Gemäß § 641 Abs. 1 BGB sei die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch des Unternehmers.
Weiter heißt es, soweit es um die Vergütungsforderung aus einem Bauvertrag gehe, bestehe kein Grund, von dieser Voraussetzung abzusehen, wenn der Unternehmer infolge der Vertragskündigung lediglich eine Teilleistung erbracht habe. Der nunmehr im geschuldeten Leistungsumfang reduzierte Bauvertrag richte sich bezüglich der Fälligkeit der Vergütungsforderung weiterhin nach den werkvertraglichen Regelungen, wie sie auch für den ursprünglichen Vertragsumfang gegolten hätten. Ein Verzicht auf die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung würde dazu führen, dass der Unternehmer selbst in denjenigen Fällen besser gestellt würde, in denen er Anlass zur Kündigung gegeben habe. Im Rahmen eines Bauvertrags könne die Abnahme zum Zweck der Feststellung der Vertragsgemäßheit dieselbe Funktion erfüllen wie beim nicht gekündigten Vertrag. Das Berufungsgericht werde daher zu prüfen haben, ob die von der Klägerin erbrachte Teilleistung abgenommen oder eine solche Abnahme hier ausnahmsweise entbehrlich sei.