Kategorien-Archiv Baurecht

VonHagen Döhl

Mängelüberprüfung für den Auftraggeber kostenlos

Der Bauunternehmer erhält keine Vergütung für die Überprüfung der Werkleistung auf vom Auftraggeber gerügte Mängel. Dies gilt auch, wenn bei der Überprüfung kein Mangel festgestellt wird und der Bauunternehmer zuvor für diesen Fall eine Berechnung seines Aufwands angekündigt hatte.
Der Auftraggeber akzeptiert nicht durch schlüssiges Verhalten ein Vertragsangebot des Bauunternehmers, indem er in Kenntnis des Angebots die Mängelüberprüfung duldet.
(AG Fritzlar: Entscheidung vom 27.10.2006 – 8 C 729/06)

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Prüfbare Schlussrechnung und Fälligkeit im BGB-Werkvertrag

Die Fälligkeit des Werklohns hängt beim BGB-Vertrag nicht von der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung, insbesondere nicht von der Vorlage von Aufmaßen ab.
Jedenfalls (auch außerhalb der VOB/B) kann sich der Schuldner nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn er eine angemessene, zweimonatige Prüfungsfrist ohne konkrete Rüge verstreichen lässt.
(OLG Dresden /BGH Entscheidung vom 14.10.2005 – 18 U 2297/04)

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Bei Mängelrüge in unverjährter Zeit keine Berufung auf Verjährung durch Bürgen

Der Bürge kann sich auch nach geltendem Recht nicht auf Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn der Mangel in unverjährter Zeit gerügt, die Bürgschaft aber erst in verjährter Zeit in Anspruch genommen wird. Die Forderung aus der Gewährleistungsbürgschaft unterliegt grundsätzlich der Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn sich der Anspruch des Auftraggebers gegen den Unternehmer auf Nachbesserung in eine Geldschuld umgewandelt hat.
(Kammergericht Entscheidung vom 24.10.2006 – 7 U 6/06)

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Abnahme ist auch nach Kündigung des Bauvertrags Fälligkeitsvoraussetzung für Werklohnanspruch

Auf eine Bürgschaft, die der Unternehmer zur Sicherung seiner Vergütungsforderung auf Grund einer im Bauvertrag vereinbarten Sicherungsabrede beanspruchen kann, findet § 648a BGB keine Anwendung. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer Revisionsentscheidung klargestellt. Die Richter entschieden auch, dass nach der Kündigung des Bauvertrags die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit Abnahme der bis dahin erbrachten Teilleistung fällig wird (BGH Urteil vom 11.05.2006, Az.: VII ZR 146/04).

Soweit das Berufungsgericht entschieden hatte, der Werklohnanspruch der Klägerin sei trotz fehlender Abnahme fällig, vertrat der BGH jedoch eine andere Meinung. Zwar entspreche es der bisherigen ständigen Rechtsprechung, dass das infolge vorzeitiger Vertragsbeendigung unfertige Werk keiner Abnahme bedürfe, um die Vergütung fällig werden zu lassen (BGH, NJW 1987, 382). Daran halte der Senat aber für die Fälligkeit der Vergütungsforderung aus einem gekündigten Bauvertrag nicht fest. Erst die Abnahme beende das Erfüllungsstadium des gekündigten Vertrags und führe die Erfüllungswirkungen der Werkleistung herbei (BGH, NZBau 2003, 265). Gemäß § 641 Abs. 1 BGB sei die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch des Unternehmers.
Weiter heißt es, soweit es um die Vergütungsforderung aus einem Bauvertrag gehe, bestehe kein Grund, von dieser Voraussetzung abzusehen, wenn der Unternehmer infolge der Vertragskündigung lediglich eine Teilleistung erbracht habe. Der nunmehr im geschuldeten Leistungsumfang reduzierte Bauvertrag richte sich bezüglich der Fälligkeit der Vergütungsforderung weiterhin nach den werkvertraglichen Regelungen, wie sie auch für den ursprünglichen Vertragsumfang gegolten hätten. Ein Verzicht auf die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung würde dazu führen, dass der Unternehmer selbst in denjenigen Fällen besser gestellt würde, in denen er Anlass zur Kündigung gegeben habe. Im Rahmen eines Bauvertrags könne die Abnahme zum Zweck der Feststellung der Vertragsgemäßheit dieselbe Funktion erfüllen wie beim nicht gekündigten Vertrag. Das Berufungsgericht werde daher zu prüfen haben, ob die von der Klägerin erbrachte Teilleistung abgenommen oder eine solche Abnahme hier ausnahmsweise entbehrlich sei.

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Arglistige Täuschung beim Kauf eines Selbstbausatzes für eine Solarheizung

Der Käufer eines Selbstbausatzes für eine Heizungsanlage kann durch die Angabe des Verkäufers, die Anlage könne auch von einem Laien eingebaut werden, arglistig getäuscht werden, wenn sich aus dessen Montageanweisungen ergibt, dass die dort beschriebenen Arbeiten bestimmte Fachkenntnisse voraussetzen und teilweise von einer Fachfirma, einem Dachdecker ausgeführt werden müssen.
OLG Rostock – 31.07.2006 3 U 160/05

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Recht auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen

In Bauprozessen werden sehr häufig Sachverständige eingeschaltet. In mehr als 90% dieser Fälle folgt das Gericht den Aussagen des Sachverständigen. Dem Sachverständigen und seinem Gutachten kommt eine überragende Bedeutung für den Ausgang des Prozesses zu. Umso wichtiger ist ein verfahrensrechtliches Urteil des BGH. Dieser hat jetzt entschieden, dass die Parteien (fast) immer ein Recht auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen haben. Sie brauchen ihren Klärungsbedarf vorher nicht konkret durch einen Schriftsatz an das Gericht zu begründen. Die Praxis sieht (noch) ganz anders aus: Viele Richter sehen in dem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen einen ganz überflüssigen Angriff auf ihre Terminshoheit. Ob ein Sachverständiger geladen werden muss, sei eine richterliche Ermessensentscheidung. Vorher müsse der Antrag zunächst begründet und im Übrigen eine Liste mit den zu stellenden Fragen eingereicht werden. Angesichts der Bedeutung des Sachverständigengutachtens für den Ausgang des Prozesses ist eine restriktive Handhabung des § 411 Abs. 3 ZPO durch die Gerichte nicht zu rechtfertigen. Eine Zurückweisung des Antrages auf Anhörung des Sachverständigen komme nur bei Rechtsmissbräuchlichkeit oder Verspätung in Betracht (BGH, Beschluss vom 08.11.2005 – VI ZR 121/05).

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Abrechnung Pauschalvertrag Kündigung

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Restwerklohn aus ihrer Schlussrechnung in Anspruch.

1. Zwar sind nach den Grundsätzen zur Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages vom Unternehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von den nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen sowie das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für Teilleistungen zum Pauschalpreis darzutun. Zu einer derartigen Abrechnung, die in der Regel eine nachträgliche Aufgliederung der Gesamtleistung in Einzelleistungen und kalkulierte Preise erfordert, ist der Unternehmer – auch nach der Rechtsprechung des Senats – indes dann nicht verpflichtet, wenn – wie hier – lediglich geringfügige Leistungen noch ausstehen.

2. In einem solchen Fall reicht es vielmehr aus, dass der Unternehmer die nicht erbrachten Leistungen bewertet und vom Gesamtpreis abzieht. (Leitsatz der Redaktion)
(OLG Brandenburg – 10.5.2006 4 U 207/05)

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Anwendung der Regeln der VOB/A bei privaten Ausschreibungen

Erklärt ein Privater ohne Einschränkung, dass er eine Ausschreibung nach den Regeln der VOB/A durchführen werde, begründet er in gleicher Weise wie ein öffentlicher Auftraggeber einen Vertrauenstatbestand bei den Teilnehmern der Ausschreibung. Die Teilnehmer dürfen deshalb in einem solchen Fall auch bei der Ausschreibung eines Privaten darauf vertrauen, dass der Ausschreibende bei der Vergabe des Auftrags insgesamt die Regeln der VOB/A einhält. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, können den Teilnehmern der Ausschreibung Schadensersatzansprüche nach denselben Grundsätzen zustehen, die für öffentliche Auftraggeber gelten.
(BGH Urteil vom 21.2.2006, Az: X ZR 39/03)

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Zur Abrechnung des Werklohns bei Kündigung des Auftragnehmers

Nach einer sog. freien Kündigung hat der Unternehmer einen Anspruch auf volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen bzw. anderweitigen Erwerbs. In einem ausführlichen Urteil hat sich das OLG Hamm (Urteil vom 20.11.2003 – 24 U 195/01) mit der Frage auseinander gesetzt, wann sich der Unternehmer einen Erwerb aus anderweitigen Aufträgen anrechnen lassen muss. Es geht um die sog. Füllaufträge. Ein solcher liegt nach OLG Hamm nicht nur in den Fällen vor, in denen ein zusätzlicher Auftrag nur wegen der Kündigung angenommen und in dem Zeitraum ausgeführt werden kann, in dem der gekündigte Auftrag ausgeführt werden sollte, sondern auch dann, wenn dieser Zeitraum durch das Vorziehen bereits erteilter Aufträge ausgefüllt und für die dadurch zeitlich versetzt entstehende Lücke ein Zusatz angenommen werden kann. Ein Füllauftrag kann in der Regel nur dann festgestellt werden, wenn ein Unternehmen voll oder zumindest im Grenzbereich von 100% ausgelastet ist, so dass es den weiteren Auftrag ohne die Kündigung nicht hätte annehmen können. Damit sind die Hürden für einen anrechenbaren anderweitigen Erwerb recht hoch gelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beweislast für einen anrechenbaren Füllauftrag nicht etwa beim Unternehmer, sondern beim Auftraggeber liegt. Insbesondere kann dieser nicht verlangen, dass der Unternehmer von vornherein seine gesamte Geschäftsstruktur offen legt, um ihm die Beurteilung zu ermöglichen, welche Aufträge auch ohne die Kündigung akquiriert worden wären. Der BGH hat mit Urteil vom 22.09.2005 die Revision gegen dieses Urteil zurückgewiesen

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§ 648a BGB – Präzise Nachfristsetzung erforderlich

Fordert der Auftraggeber (AG) nach Abnahme den Auftragnehmer (AN) zur Mängelbeseitigung auf, kann der AN diese von der Stellung einer Sicherheit gemäß § 648a BGB in Höhe noch offenen Werklohns abhängig machen. Verstreicht eine zur Stellung der Sicherheit gesetzte angemessene Frist erfolglos, kann der AN durch eine Nachfristsetzung ein Abrechnungsverhältnis herbeiführen. Dafür genügt es jedoch nicht, wenn der AN lediglich ankündigt, nach Ablauf einer weiteren Frist vom Recht zur Erfüllungsverweigerung Gebrauch zu machen.
(Urteil vom 08.06.2005 – 12 U 90/03)