Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Restwerklohn aus ihrer Schlussrechnung in Anspruch.
1. Zwar sind nach den Grundsätzen zur Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages vom Unternehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von den nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen sowie das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für Teilleistungen zum Pauschalpreis darzutun. Zu einer derartigen Abrechnung, die in der Regel eine nachträgliche Aufgliederung der Gesamtleistung in Einzelleistungen und kalkulierte Preise erfordert, ist der Unternehmer – auch nach der Rechtsprechung des Senats – indes dann nicht verpflichtet, wenn – wie hier – lediglich geringfügige Leistungen noch ausstehen.
2. In einem solchen Fall reicht es vielmehr aus, dass der Unternehmer die nicht erbrachten Leistungen bewertet und vom Gesamtpreis abzieht. (Leitsatz der Redaktion)
(OLG Brandenburg – 10.5.2006 4 U 207/05)
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