Die Fälligkeit des Werklohns hängt beim BGB-Vertrag nicht von der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung, insbesondere nicht von der Vorlage von Aufmaßen ab.
Jedenfalls (auch außerhalb der VOB/B) kann sich der Schuldner nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn er eine angemessene, zweimonatige Prüfungsfrist ohne konkrete Rüge verstreichen lässt.
(OLG Dresden /BGH Entscheidung vom 14.10.2005 – 18 U 2297/04)
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