Kategorien-Archiv Arbeitsrecht

VonHagen Döhl

BAG: Verzicht auf das Kündigungsrecht durch Ausspruch einer Abmahnung

Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer Pflichtverletzung ab, verzichtet er damit zugleich auf das Recht zur Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtwidrigkeit. Dies gilt auch bei einer Abmahnung, die innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erklärt wird. Kündigt der Arbeitgeber im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung, spricht dies dafür, dass die Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtverletzung erfolgt ist. Es ist dann Sache des Arbeitgebers darzulegen, dass andere Gründe ausschlaggebend waren. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2007 hervor. Zudem entschieden die Richter, dass, wenn ein Angestellter des Arbeitgebers auf einem Briefbogen mit dem Briefkopf des Arbeitgebers eine Kündigung unterzeichnet, dies dafür spricht, dass der Angestellte als Vertreter des Arbeitgebers und nicht als dessen Bote gehandelt hat. Daran ändere der Zusatz «i.A.» vor der Unterschrift in der Regel nichts (Az: 6 AZR 145/07).

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Auflösung des Arbeitsvertrages durch einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag

Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart worden ist. Durch einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag wird in diesen Fällen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag gewahrt.
(BAG, Urteil v. 19.7.2007 – 6 AZR 774/06)

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LAG Berlin: Kündigungsfrist des § 113 InsO gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die der Insolvenzverwalter selbst begründet hat

Die dreimonatige Kündigungsfrist des § 113 InsO gilt nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin auch für Arbeitsverhältnisse, die der Insolvenzverwalter erst mit Wirkung für die Masse neu begründet hat. Sie gilt sogar dann, wenn die Parteien im Arbeitsvertrag explizit auf die Kündigungsfristen des § 622 BGB verwiesen haben.

LAG Berlin, Urteil vom 11.07.2007 – 23 SA 450/07; BeckRS 2007, 48559 mehr

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Klageverzichtsvereinbarungen als Auflösungsverträge

Klageverzichtsvereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden, sind Auflösungsverträge im Sinne des § 623 BGB und bedürfen daher der Schriftform.
(BAG Urteil vom 19.04.2007 – 2 AZR 208/06)

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Besonders hohe Krankheitsanfälligkeit eines Arbeitnehmers

Die besonders hohe Krankheitsanfälligkeit eines Arbeitnehmers begründet bei der Sozialauswahl für sich noch kein berechtigtes betriebliches Interesse im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 KschG, einen anderen vergleichbaren und nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KschG weniger schutzwürdigen Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen.
(BAG, Urteil v. 31.5.2007 – 2 AZR 306/06)

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Kündigung, Kündigungsschutzklage, Betriebsübergang, Passivlegitimation

Folgt dem Zugang einer Kündigung zeitlich ein Betriebsübergang nach – noch bevor der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage anhängig gemacht hat -, so ist die Kündigungs-schutzklage zwingend gegen den kündigenden Betriebsveräußerer zu richten, während der Betriebserwerber nicht passivlegitimiert ist.
ArbG Berlin 19.02.2007 30 Ca 1178/07

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BAG: Kein Sonderkündigungsrecht bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit während des Kündigungsschutzprozesses

Einem Arbeitnehmer, dessen Kündigungsschutzklage stattgegeben wurde, steht hinsichtlich des somit fortbestehenden Arbeitsverhältnisses kein Sonderkündigungsrecht zu, wenn er sich während des Prozesses selbstständig gemacht hat. Er kann lediglich zum nächst zulässigen Termin ordentlich kündigen. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein vertragliches Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB fort, stellte das Bundesarbeitsgericht klar (Urteil vom 25.10.2007; Az.: 6 AZR 662/06).

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BAG entscheidet zum Betriebsübergang in der Insolvenz

Stellt der Insolvenzverwalter die Betriebstätigkeit der Insolvenzschuldnerin ein, überlässt einem Dritten die bisherigen Betriebsmittel zur Nutzung und führt diese mit den Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin und den übernommenen Betriebsmitteln die wirtschaftliche Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin fort, liegt ein Betriebsübergang vor. Nicht erforderlich ist, dass die Betriebsmittel auf Grund eines wirksamen Kaufvertrages erworben worden sind und in das Eigentum des Dritten übergegangen sind. Schließt der Insolvenzverwalter mit einem Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsübergang einen Aufhebungsvertrag, so ist dieser nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.10.2007 (Az.: 8 AZR 917/06) als unzulässige Umgehung des Kündigungsverbotes wegen Betriebsübergangs (§ 613a IV BGB) unwirksam.

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LSG Hessen: Arbeitsagentur muss über Vorteile eines Aufschubs einer Arbeitslosmeldung informieren

Ist es für einen Arbeitslosen aufgrund seines Lebensalters günstiger, sich nicht zum Zeitpunkt der tatsächlich einsetzenden Arbeitslosigkeit, sondern erst später arbeitslos zu melden, so ist dies möglich und rechtens. Über die eventuellen Vorteile einer solchen späteren Arbeitslosmeldung muss die Arbeitsagentur den Antragsteller unaufgefordert aufklären. Dies gehört nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt zu ihren gesetzlichen Beratungspflichten (Urteil vom 22.10.2007Az: L 7/10 AL 185/04).

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Kündigungsschutz: OHG-Geschäftsführer

Für den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Organe juristischer Personen und Personengesamtheiten bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG im Wege einer gesetzlichen Fiktion, dass diese Personen nicht als Arbeitnehmer gelten, wobei die Organstellung an der Vertretungsbefugnis aus Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag festgemacht wird. Eine solche organschaftliche Vertretung liegt aber zumindest dann nicht vor, wenn die Vertretung lediglich auf einem Geschäftsführervertrag beruht und der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag nicht namentlich benannt ist. Insoweit ist in § 5 Abs. 1 ArbGG eine bewusste formale Abgrenzung vorzunehmen.
(LAG Hessen, Beschluss v. 19.1.2007 – 18 Ta 593/06; NZA-RR 2007, 262)
Hinweis: Zur Rechtswegzuordnung bei Organstellung vgl. einerseits LAG Hamm, Beschluss v. 19.5.2005 – 2 Ta 662/04; NZA-RR 2006, 46 – Zivilrechtsweg bejahend – sowie LAG Bremen, Beschluss v. 2.3.2006 – 3 Ta 9/06; NZA-RR 2006, 321 andererseits den Abeitsrechtsweg bejahend.