Die besonders hohe Krankheitsanfälligkeit eines Arbeitnehmers begründet bei der Sozialauswahl für sich noch kein berechtigtes betriebliches Interesse im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 KschG, einen anderen vergleichbaren und nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KschG weniger schutzwürdigen Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen.
(BAG, Urteil v. 31.5.2007 – 2 AZR 306/06)
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