Internetprovider dürfen nur Verbindungsdaten für Rechnung speichern

VonHagen Döhl

Internetprovider dürfen nur Verbindungsdaten für Rechnung speichern

Internetprovider dürfen nur die für ihre Rechnung erforderlichen Verbindungsdaten ihrer Kunden speichern. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom Anfang 2006 hervor, das nach einem Beschluss des Bundesgerichtshof vom 08.11.2006 nun rechtskräftig geworden ist. Auf Klage eines Kunden muss der Anbieter T-Online danach die bei jeder Einwahl neu vergebene Internetadresse (IP-Adresse) sofort nach dem Ende der Verbindung löschen. Mit dieser vorübergehenden Kennung lässt sich nachvollziehen, welche Seiten der Nutzer besucht hat.

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