Die Entschädigung für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens (so genanntes Reugeld) braucht der Verkäufer nicht zu versteuern. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.08.2006 hervor (Az.: IX R 32/04).
Die Entschädigung für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens (so genanntes Reugeld) braucht der Verkäufer nicht zu versteuern. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.08.2006 hervor (Az.: IX R 32/04).
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