1. Eine ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam, wenn der Betriebsrat nur unvollständig über diejenigen Tatsachen unterrichtet wird, aus welchen sich der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs und damit ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Entlassung des ergeben soll.
2. Notwendiger Inhalt der Betriebsratsanhörung sind gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG „die Gründe für die Kündigung“. Dies sind diejenigen Tatsachen, auf welche der Arbeitgeber aus seiner Sicht die Kündigung stützen will. Diese Gründe sind dem Betriebsrat nicht allein schlagwortartig, sondern so vollständig mitzuteilen, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen den Kündigungsgrund beurteilen und gegebenenfalls unter Angabe von Gegengründen auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einwirken kann.
(LAG Hamm Urteil vom 16.05.2002 – 8 Sa 1694/01)
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