Hoyerswerdaer Abrisskündigung beschäftigt OLG Dresden

VonHagen Döhl

Hoyerswerdaer Abrisskündigung beschäftigt OLG Dresden

Ein auf 10 Jahre befristetes Mietverhältnis über Gewerberäume kann vom Vermieter nicht vorzeitig außerordentlich gem. § 543 I BGB mit der Begründung gekündigt werden, der Vermieter plane den Abriss des Gebäudes, damit dort ein unter städtebaulichen Gesichtspunkten erwünschtes Einkaufszentrum entstehen könne. Das gilt auch dann, wenn es sich um den letzten im Haus verbliebenen Mieter (im konkreten Fall ein Gaststättenbetreiber) handelt und die übrigen Räume des Gebäudes, eines mehrgeschossigen großen Plattenbaues, nach dem Auszug der anderen Mieter leer stehen.
(OLG Dresden, Urteil v. 3.12.2002 – 5 U 1270/02)

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