Bei einer Internetauktion (ebay) handelt der Verkäufer nicht in fremden Namen, sondern unter seinem Pseudonym. Ein Geschäft für den, den es angeht, ist nicht anzunehmen.
Beim Kauf über die Internetplattform ebay vereinbaren die Parteien einen Versendungskauf im Rahmen dessen die Gefahr erst auf den Käufer übergehen kann, wenn der Verkäufer die Ware der „zur Versendung bestimmten Person“ übergeben hat.
(LG Berlin, Urteil v. 1.10.2003 – 18 O 117/03)
Über den Autor