Fortbildungsvertrag – Bindungsdauer

VonHagen Döhl

Fortbildungsvertrag – Bindungsdauer

Auch in vom Arbeitgeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, falls er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Voraussetzung dafür ist, dass die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil sind und die Dauer und die Kosten der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das ist anhand der bereits vor Inkraft-
treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von der Rechtsprechung entwickelten Regelwerte zu überprüfen.
Dabei geht es jedoch nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, vielmehr sind die Regelwerte einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich.
Vereinbart der Arbeitgeber eine zu lange Regelungsdauer, ist die Klausel nicht geltungserhaltend zu reduzieren, sondern unwirksam. Etwas anderes würde dem im Recht der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgrundsatz widersprechen.
Im Falle der Unwirksamkeit kommt jedoch eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Es wäre unangemessen und würde den Interessen beider Parteien nicht gerecht, das sich aus der notwendigen Einzelfallbewertung ergebende Prognoserisiko dem Arbeitgeber aufzuerlegen,
wenn es für ihn objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen. Die Berücksichtigung des Prognoserisikos ist jedenfalls als Besonderheit des Ar-
beitsrechts geboten.
BAG 14.1.2009 – 3 AZR 900/07

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