Kindergartenkosten erhöhen Unterhaltsanspruch des Kindes

VonHagen Döhl

Kindergartenkosten erhöhen Unterhaltsanspruch des Kindes

Der BGH hat seine Rechtsprechung aufgegeben, wonach Kosten für den Besuch eines Kindergartens oder vergleichbare Betreuungskosten in Höhe eines Betrages von 50,00 € im Monat bereits von den einschlägigen Unterhaltstabellen berücksichtigt seien.
Bisher hat der BGH die Auffassung vertreten, dass Kindergartenbeiträge bis zu einem monatlichen Betrag von 50,00 € durch die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle bereits abgedeckt seien. Nur darüber hinaus läge ein Mehrbedarf des Kindes vor.
Diese Rechtsprechung hat der BGH nun ausdrücklich aufgegeben. Die Höhe des Kindesunterhaltes bemisst sich nun nach dem steuerlichen Existenzminimum, d.h. nach dem doppelten Kinderfreibetrag. Nach § 27 Abs. 1 SGB XII deckt das Existenzminimum nur die Kosten des notwendigen Lebensbedarfs, wozu Betreuungskosten nicht zählen. Es spielt dabei keine Rolle, nach welcher Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle der Unterhalt geschuldet wird.
Soweit allerdings in Kindergartenbeiträgen bzw. Betreuungskosten auch Verpflegungskosten enthalten sind, sind diese Anteile herauszurechnen. Sie zählen zum notwendigen Lebensbedarf.
(BGH Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 65/07)

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