Folgen der Beseitigung von nachteiligen Auswirkungen eines Baumangels auf die Gebrauchstauglichkeit

VonHagen Döhl

Folgen der Beseitigung von nachteiligen Auswirkungen eines Baumangels auf die Gebrauchstauglichkeit

Lässt der Besteller nur die nachteiligen Auswirkungen eines Baumangels auf die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes, an dem die Bauleistungen erbracht werden, durch bauliche Maßnahmen beseitigen (hier: Einbau längerer Türen bei einem mit zu geringer Höhe eingebrachten Estrichbelag), so liegt darin keine Ersatzvornahme im Sinne des § 633 Abs. 3 BGB a.F. In einem solchen Fall bleibt der Unternehmer zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
BGH Urteil 07.05.2009, VII ZR 15/08

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