Wer im Internet Waren aufgrund eines Softwarefehlers versehentlich zu billig anbietet, kann den zu dem vermeintlichen Schnäppchenpreis zustande gekommenen Kaufvertrag wegen Erklärungsirrtum anfechten. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2005 (Az.: VIII ZR 79/04) hervor.
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