Einstellung der Versorgungsleistungen bei Zahlungsverzug des Mieters

VonHagen Döhl

Einstellung der Versorgungsleistungen bei Zahlungsverzug des Mieters

Innerhalb des laufenden Mietverhältnisses ist der Vermieter grundsätzlich nicht berechtigt, die von ihm zu erbringenden Versorgungsleistungen einzustellen, wenn sich der Mieter mit der Zahlung von Mietzins im Verzug befindet.
(Kammergericht – 29.08.2005 8 U 70/05)

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