Durch den Abschluss eines Mietvertrages erklärt der Mieter konkludent, dass
er zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses willens und in der Lage ist.
(Urteil des OLG Hamm vom 03.06.2002 – 2 Ss 301/02)
Durch den Abschluss eines Mietvertrages erklärt der Mieter konkludent, dass
er zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses willens und in der Lage ist.
(Urteil des OLG Hamm vom 03.06.2002 – 2 Ss 301/02)
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