Abgeltungsklausel im Aufhebungsvertrag

VonHagen Döhl

Abgeltungsklausel im Aufhebungsvertrag

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes Hamm ist die Klausel in einem Aufhebungsvertrag, nach der alle gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen sind (Abgeltungsklausel) logisch auszulegen. Sie erfasse demnach nicht solche Beträge, die nur noch nicht abgerechnet wurden, über die aber kein Streit besteht, weil nicht anzunehmen ist, dass jemand auf unstrittige, noch fällige Forderungen verzichtet.
(LAG Hamm, 16 Sa 1152/00)

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