Der 1. Senat des OLG Bamberg folgt der Auffassung des Landgerichts Bayreuth, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB auf Unterlassung der Zusendung von E-Mails an die E-Mail-Adresse ….de zusteht. Hierbei könne dahingestellt bleiben, ob sich dieser Anspruch aus einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb herleitet, wie der Umstand nahe legt, dass es sich bei der angegebenen E-Mail-Adresse offensichtlich um eine geschäftlich unterhaltene Adresse handelt, oder es sich um einen Anspruch zum Schutz der Privatsphäre handelt. Denn in beiden Fällen wird durch die gefestigte Rechtsprechung ein solcher Anspruch auf Unterlassung zuerkannt.
Eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr. Das bloße Versprechen, eine störende Handlung nicht zu wiederholen, kann die Wiederholungsgefahr nur dann ausräumen, wenn es mit der Erklärung einer Vertragsstrafe verbunden wird. An die Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch den Störer sind hohe Anforderungen zu stellen. Deshalb genügt es nicht, wenn die Beklagte darauf hinweist, dass sie den Kläger sogleich aus dem Verteiler genommen und ihm mitgeteilt habe, dass er nicht mehr als Mitglied geführt, sondern gesperrt worden sei. (Leitsatz der Redaktion)
(OLG Bamberg – 12.05.2005 1 U 143/04)
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