Drohung mit Krankheit

VonHagen Döhl

Drohung mit Krankheit

Droht ein Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem er unstreitig nicht krank ist, seine Krankmeldung für den Fall an, dass ihm an einem bestimmten Folgetag nicht die gewünschte Arbeitsfreistellung gewährt wird, so kommt ein solches Verhalten als „wichtiger Grund“ für eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer trotz entsprechender Abmahnung seine Androhung wahr macht. Der Beweiswert einer dann vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert. Er kann allenfalls dadurch wieder hergestellt werden, dass der Arbeitnehmer objektive Tatsachen vorträgt, die geeignete sind, den Verdacht der Täuschung des arbeitsunfähig schreibenden Arztes zu beseitigen.
(LAG Köln, Urteil v. 17.4.2002 – 7 Sa 462/01)

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