Eine Regelung, die den Arbeitnehmer verflichtet, im Fall einer Beschädigung des Dienstwagens die Selbstbeteidigung einer vom Arbeitgeber Vollkaskoversicherung zu übernehmen ist im Regenfall unwirksam. (Hinweis: die Übernahme einer Selbstbeteidigung für vorsätzliches Verhalten dürfte nicht zu beanstanden sein).
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