Eine vorformulierte Vertragsbedingung, wonach sich ein Internet-Versandhändler das Recht vorbehält, einen Ersatzartikel zuzusenden, wenn die bestellte Ware nicht lieferbar ist, ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Richter legten die verwendete Klausel derart aus, dass sich der Händler damit ein vertragliches Recht einräumt, den Ersatzartikel als vertragsgemäße Leistung zu liefern. Dies könne aber im Einzelfall den individuellen Kundenwünschen widersprechen und sei für den Käufer daher nicht zumutbar.
(Urteil vom 21.09.2005, Az.: VIII ZR 284/04)
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