BGH: Kündigungsfristen in alten Formularmietverträgen gelten auch nach der Mietrechtsreform nach dem 31.8.2001 weiter

VonHagen Döhl

BGH: Kündigungsfristen in alten Formularmietverträgen gelten auch nach der Mietrechtsreform nach dem 31.8.2001 weiter

Der VIII. Zivilsenat hatte in vier Fällen darüber zu befinden, inwieweit die gesetzliche Neuregelung der kurzen Dreimonatsfrist für die Kündigung einer Wohnung durch den Mieter für vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Mietverträge gilt.
Der Senat hat entschieden, daß in solchen Verträgen enthaltene Formularklauseln, in denen die damaligen – nach Mietdauer gestaffelten – gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden, fortgelten und nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam sind.
(BGH Urteile vom 18. Juni 2003- VIII ZR 240/02 – VIII ZR 324/02 – VIII ZR 339/02 – VIII ZR 355/02 )

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort