Der Bundesgerichtshof hat am 24. März 2004 im Rahmen einer Revision über eine sogenannte Abrisskündigung entschieden und die Wirksamkeit solcher Kündigungen bestätigt.
Zur Beseitigung von Leerstand sind Abrisskündigungen auch bei DDR-Mietverträgen zulässig. Das Wohnungsunternehmen wollte einen Plattenbau abreißen und damit leer stehenden Wohnraum vom Markt nehmen. Dazu musste der aus der Zeit vor 1990 stammende Mietvertrag mit einem Ehepaar aus Jena gekündigt werden. Nach den Regelungen des Einigungsvertrages durften DDR-Mietverträge nicht zum Zwecke der besseren Verwertung des Grundstücks gekündigt werden. Die klägerische Wohnungsgesellschaft habe mit dem Abriss jedoch Leerstand beheben und nicht Platz für lukrative Neubauten schaffen wollen.
Damit bestätigt der BHG eine ganze Reihe von unterinstanzlichen Entscheidungen (so auch Amtsgericht Halle, Amtsgericht Hoyerswerda, Landgericht Bautzen).
(BGH, 25.3.2004)
Über den Autor