Ansprüche aus einer Partnervermittlung sind nicht einklagbar

VonHagen Döhl

Ansprüche aus einer Partnervermittlung sind nicht einklagbar

Partnervermittlungsinstitute können ihre Honorare gem. § 656 Abs.1 S.1 BGB nicht einklagen. Die Vorschrift gilt zwar grundsätzlich nur für die Heiratsvermittlung. Sie ist aber analog auch auf die Partnervermittlung anwendbar, weil Ehe- und Partnerschaftsvermittlung sich praktisch nicht trennen lassen.

Der Sachverhalt:
Der Klägerin nennt sich Freizeitvermittlung N. Sie hatte mit dem Beklagten 1998 einen Formularvertrag geschlossen. Hierin verpflichtete sie sich, dem Beklagten eine Partnerin zur Gestaltung der Freizeit zu vermitteln. Dabei verlangte der Beklagte eine Partnerin wie „Ines“. Diese hatte er in einer Zeitschriftenannonce gesehen.

Als Vergütung wurden insgesamt 3.600 DM vereinbart, wovon der Beklagte allerdings nur 1.300 DM zahlte. Die Klägerin begehrte die Zahlung der restlichen Summe. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin kann vom Beklagten nicht die Zahlung der restlichen Summe verlangen. Bei den Aktivitäten der Klägerin handelte es sich um eine Partnerschaftsvermittlung, da die speziellen Wünsche des Kunden nach einer bestimmten Partnerin berücksichtigt wurden.

Nach § 656 Abs.1 S.1 BGB wird bei einer Heiratsvermittlung kein Anspruch auf Vergütung begründet. Diese Vorschrift gilt analog auch für Partnervermittlungsverträge. Ehe- und Partnerschaftsvermittlung lassen sich praktisch nicht trennen. Wenn Zahlungspflichten aus Verträgen, die die Anbahnung von außerehelichen Partnerschaften zum Gegenstand haben, einklagbar wären, dann wäre die Umgehung des § 656 BGB auf einfache Weise möglich. Ob § 656 BGB zum Schutz der Intimsphäre der Beteiligten unverzichtbar und interessengerecht ist, kann vorliegend nicht entschieden werden. Es ist Sache des Gesetzgebers, entsprechende Regelungen zu treffen.
(BGH 4.3.2004, III ZR 124/03)

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