Auch für kleine Wohnungseigentumsanlagen muss ein Verwalter bestellt werden

VonHagen Döhl

Auch für kleine Wohnungseigentumsanlagen muss ein Verwalter bestellt werden

Von der Bestellung eines Verwalters als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung kann auch bei kleinen Wohnungseigentumsanlagen nicht abgesehen werden. Die Auswahl des Verwalters liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Mitglieder einer aus drei Wohnungen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie haben keinen Verwalter bestellt, sondern die Verwaltung bislang gemeinschaftlich ausgeübt. Die Antragstellerin begehrte von den Antragsgegnern die Zustimmung zur Bestellung eines Verwalters. Sie vertrat die Auffassung, dass auch bei kleinen Wohnungseigentumsanlagen nicht von einer ordnungsgemäßen Verwaltung abgesehen werden könne. Das AG wies den Antrag zurück; LG und OLG gaben ihm statt.

Die Gründe:
Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Wohnungseigentumsgericht zur Bestellung eines Verwalters befugt ist, sofern der antragstellende Wohnungseigentümer dies nach § 20 Abs.2, § 21 Abs.4 WEG als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung verlangen kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

Nach der zwingenden Vorschrift des § 20 Abs.2 WEG darf die Bestellung eines Verwalters nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt selbst dann, wenn es sich, wie vorliegend, um eine kleine Wohnungsanlage handelt. Die Vorschriften des WEG lassen keine Auslegung dahingehend zu, dass die Bestellung eines Verwalters vom Wohnungszuschnitt abhängig ist. Die Auswahl des Verwalters liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
(OLG Saarbrücken 6.2.2004, 5 W 255/03-60 )

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