Der Gesetzgeber ist nicht von Verfassungs wegen gehalten, selbstgenutzte Einfamilienhäuser von der Grundsteuer auszunehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.07.2006 entschieden (Az.: II R 81/05). Er schloss sich damit der jüngeren Ansicht des Bundesverfassungsgerichts an (Beschluss vom 21.06.2006, Az.: 1 BvR 1644/05).
Bis dato war aus einem Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer aus dem Jahre 1995 (NJW 1995, 2615) abgeleitet worden, dass für selbstgenutzte Einfamilienhäuser auch keine Grundsteuer erhoben werden dürfe. Die BFH-Richter argumentierten jetzt, der Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer habe einerseits keine formale Bindung für die Grundsteuer. Andererseits enthalte er aber auch inhaltlich keine für die Grundsteuer maßgeblichen Aussagen.
Selbst wenn die Grundsteuer wie die Vermögensteuer eine Sollertragsteuer wäre, könnte wegen ihres davon unberührten Real- und Objektsteuercharakters die Selbstnutzung der Einfamilienhäuser nicht berücksichtigt werden, urteilten die Richter. Für Real- und Objektsteuern sei charakteristisch, dass das Steuerobjekt ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Beteiligten und seine persönliche Beziehung zum Steuerobjekt erfasst werde. Auf die persönliche Leistungsfähigkeit werde daher nicht abgestellt. Die Selbstnutzung eines Einfamilienhauses könne danach keine Freistellung von der Grundsteuer erfordern.
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