Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach bisheriger Rechtsprechung war auf diese Dreitagefrist nicht § 108 Abs. 3 AO 1977 anwendbar, so dass ein Verwaltungsakt auch dann als zugegangen galt, wenn das Fristende auf einem Samstag, Sonntag oder Feiertag fiel. Der neunte Senat des Bundesfinanzhofes hat diese Position aufgegeben und klar gestellt, dass sich die Dreitagesfrist in solchen Fällen bis zum nächstfolgenden Werktag verlängert.
(Urteil vom 14.10.2003, Az.: IX R 68/98, DStR 2003, 2015)
Über den Autor