Der Betriebsrat hat gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch auf Freistellung vom Anwaltshonorar, wenn er eine erforderliche Beratung nach § 111 Satz 2 BetrVG in Anspruch nimmt. Das Honorar richtet sich grundsätzlich nach § 20 BRAGO.
(Hessisches LAG 19.02.2004 9 Ta BV 95/03)
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