Schwerbehinderte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist jede über acht Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit. Hierzu zählt auch der Bereitschaftsdienst, stellte das Bundesarbeitsgericht jetzt klar (Urteil vom 21.11.2006, Az.: 9 AZR 176/06).
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