BAG: Gehaltsrückstände bedeuten nicht, dass Arbeitnehmer Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers kennt

VonHagen Döhl

BAG: Gehaltsrückstände bedeuten nicht, dass Arbeitnehmer Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers kennt

Auf die für die Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen bedeutsame Kenntnis eines Arbeitnehmers über die Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers kann nicht allein deswegen geschlossen werden, weil der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer mit Gehaltszahlungen im Rückstand ist und der Arbeitnehmer weiß, dass dies auch in Bezug auf andere Beschäftigte der Fall ist. Das gilt laut Bundesarbeitsgericht umso mehr, wenn der betreffende Arbeitnehmer keinen Einblick in die Finanzbuchhaltung seines Arbeitgebers und keine Leitungsaufgaben im kaufmännischen Bereich wahrgenommen hatte (Urteil vom 06.10.2011, Az.: 6 AZR 262/10).

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