Irreführende Angaben im Angebotsschreiben für Veröffentlichung von Firmendaten in Internetverzeichnis

VonHagen Döhl

Irreführende Angaben im Angebotsschreiben für Veröffentlichung von Firmendaten in Internetverzeichnis

Das AG München hat entschieden, dass das Formular eines Adressbuchverlags dann täuschend ist, wenn es die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrages nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lässt.

Eine Firma unterhält auf einer Webseite ein Internetverzeichnis, in das sich Selbstständige und Gewerbetreibende mit ihren Kontaktdaten eintragen lassen können. Im September 2010 wurde einem Handelsunternehmen ein Antragsformular übermittelt, mit dem das Angebot unterbreitet wurde, die Daten des Unternehmens in das Verzeichnis aufzunehmen. Dieses unterzeichnete das Antragformular und sandte es zurück. Kurze Zeit später erhielt es eine Rechnung über 773,50 Euro brutto. Das Unternehmen zahlte nicht, schließlich sei von einem Entgelt nicht die Rede gewesen und erklärte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Die Internetbetreiberin erhob darauf hin Klage.

Das AG München hat die Klage jedoch abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Annahme des Vertragsangebots durch das Unternehmen infolge wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig, so dass der Klägerin ein Anspruch aus diesem Vertrag nicht zustehe. Eine Täuschung liege hier in Form der Entstellung von Tatsachen vor. Das Formular eines Adressbuchverlags sei dann täuschend, wenn es die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrags nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lasse. Dies träfe auf das Antragsformular der Klägerin infolge der Abfassung und äußeren Gestaltung zu.

Das Formblatt werde als „gewerbliches Verzeichnis beschrieben. Eine Entgeltlichkeit der Eintragung in das Internetverzeichnis ergebe sich bei einer Lektüre des Formblatts zunächst nicht, insbesondere auch nicht aus der Verwendung des Wortes „gewerblich“. Der Adressat des Formulars müsse diese Formulierung nicht dahingehend verstehen, dass der Versand des Formblatts im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, somit in Gewinnerzielungsabsicht erfolge. Tatsächlich erwecke die Formulierung in ihrer konkreten Verwendung eher den Eindruck, als ob sich die Bezeichnung „gewerblich“ auf den Charakter des Internetverzeichnisses als Gewerbedatenbank beziehe, also auf den Umstand, dass die dort eingetragenen Firmen und Personen Gewerbetreibende seien.

Ein konkreter Hinweis auf die Entgeltpflicht finde sich erstmals innerhalb eines klein gedruckten eingerahmten Fließtextes im Bereich des rechten Seitendrittels. Dieser Fließtext erwecke den Eindruck, als sei hier durch Verwendung möglichst zahlreicher, sich inhaltlich überschneidender Füllwörter versucht worden, das Wort „Vergütungshinweis“ in dem Fließtext zu verbergen bzw. möglichst weit nach unten zu rücken. Bereits die Überschrift enthalte eine durch Kommata getrennte Aufzählung von Positionen, die sich insgesamt auf sechs Zeilen der Spalte erstreckten. Diese Art der Gestaltung sei objektiv geeignet, das Überlesen des Wortes „Vergütungshinweis“ zu fördern.

Im konkreten Fall gäbe es für die unprofessionelle, für einen Gewerbetreibenden, der ein entgeltliches Produkt anbiete und bewerben wolle, gänzlich untypische Gestaltungsweise des Formblattes letztlich überhaupt keine andere Erklärung, als dass – jedenfalls teilweise – „Kunden“ dadurch gewonnen werden sollen, dass sie infolge Irrtums über die Entgeltlichkeit das Formblatt unterzeichnen und an die Klägerin zurücksenden.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das LG München I hat die Berufung zurückgewiesen und die Klausel über die Entgeltpflicht zudem als überraschend und damit unwirksam erklärt.
213 C 4124/11

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