Einen Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückgegebenen Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen, denn es steht keine steuerbare Leistung des Leasinggebers gegenüber, so dass der Leasinggeber darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.
(BGH-Urteil vom 18.05.2011 – VIII ZR 216/10)
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