BAG: Aufhebungsvertrag bei nur vorgetäuschtem Betriebsübergang unwirksam

VonHagen Döhl

BAG: Aufhebungsvertrag bei nur vorgetäuschtem Betriebsübergang unwirksam

Die Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist und nicht nur der Unterbrechung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses dient. Dies gelte auch dann, wenn zugleich ein Übertritt des Arbeitnehmers in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft vereinbart werde, entschied das Bundesarbeitsgericht. Unwirksam sei ein Aufhebungsvertrag aber, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber täusche, dass ein Betriebsübergang geplant sei, in dem er ihm wahrheitswidrig vorspiegele, der Betrieb solle stillgelegt werden (Urteil vom 23.11.2006, Az.: 8 AZR 349/06).

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