BAG: Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG ist vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht vererblich

BAG: Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG ist vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht vererblich

Der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist deshalb vorher nicht vererblich. Dies hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts am 10.05.2007 entschieden (Az.: 2 AZR 45/06). Nach der 2004 eingeführten Vorschrift hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht klagt und der Arbeitgeber mit der Kündigung auf das Bestehen des Anspruchs hingewiesen hat.

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Hagen Döhl administrator

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