Autor-Archiv Hagen Döhl

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Kosten für Begutachtung der Mängelbeseitigung muss Bauherr tragen!

Nach Ansicht des OLG Köln dient die abschließende Begutachtung von Mängelbeseitigungsarbeiten durch einen Sachverständigen nicht der Durchführung der Mangelbeseitigung, sondern der nachfolgenden Kontrolle auf eventuell noch vorhandene Mängel. Der Auftraggeber hat deshalb keinen Anspruch auf Erstattung der hiermit verbundenen Kosten. Auch der der Umstand, dass der Auftragnehmer in der Vergangenheit mangelhaft gearbeitet hat, rechtfertigt keine vorbeugende Einschaltung eines Sachverständigen, die einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten begründet.
OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2012 – 22 U 58/12

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Neues bundesweites Vollstreckungsportal an den Start gegangen

Am 01.01.2013 hat das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder seinen Betrieb aufgenommen: Über die Internetadresse www.vollstreckungsportal.de können Gläubiger aus ganz Deutschland gegen eine Gebühr von 4,50 Euro Informationen über ihre Schuldner und Schuldnerinnen online abrufen.
Die Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis ist jedem und jeder gestattet, der oder die hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt, beispielsweise aufgrund einer Forderung, die auf einem Vollstreckungstitel beruht.
Die Aufgaben zur Führung der Schuldnerverzeichnisse und zur Verwaltung der vom Schuldner geleisteten Vermögensauskünfte wurden in jedem Bundesland einem zentralen Vollstreckungsgericht übertragen. Der Datenbestand der bislang in den einzelnen Bundesländern geführten Schuldnerverzeichnisse wird nunmehr schrittweise bundesweit zentral zusammengeführt und so für eine Online-Abfrage zugänglich gemacht.
Entsprechend der Übergangsregelung in § 39 Nr. 5 EGZPO werden die bisherigen Schuldnerverzeichnisse nach § 915 ZPO für eine Übergangszeit von maximal fünf Jahren nach dem 01.01.2013 weiter fortgeführt. Eine Übernahme der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis nach altem Recht in das Schuldnerverzeichnis neuer Prägung wird nicht erfolgen. Eintragungen nach altem Recht können daher weiterhin nur über das jeweils örtlich zuständige Vollstreckungsgericht ermittelt werden. Ab jetzt vorzunehmende Neueintragungen in das Schuldnerverzeichnis werden dagegen über das zentrale Vollstreckungsgericht erfasst und können hier abgerufen werden.

 

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Haftung von Vorstandsmitgliedern

Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG sind Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Da Pflichtenmaßstab für die Geschäftsführung insoweit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist, scheidet damit eine Pflichtverletzung aus, wenn der Vorstand bei einer unternehmerischen Entscheidung auf der Grundlage angemessener Informationen annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Für die Ausübung unternehmerischen Ermessens ist aber erst Raum, wenn die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig ermittelt und das Für und Wider vom Vorstand abgewogen wurden. War dies der Fall, dann besteht im Rahmen dieses unternehmerischen Ermessens ein weiter Handlungsspielraum, der erst die Grenze zur Pflichtwidrigkeit überschreitet, wenn ein hohes Risiko unabweisbar ist (z.B. Kreditvergabe ohne übliche Sicherheiten oder Nichtbeachtung der Beleihungsgrenzen) und kein vernünftiger Grund besteht, das Risiko gleichwohl einzugehen. Wurde vor diesem Hintergrund sodann ein Kredit bewilligt, besteht nunmehr die Pflicht zur laufenden Kontrolle des Kreditrisikos, d.h. dass auf eine Bonitätsverschlechterung mit einer Kündigung oder der Anforderung von (neuen) Sicherheiten zu reagieren ist. Diese Grundsätze gelten ebenso für Genossenschafts- wie auch für Geschäftsbanken in der Rechtsform der Aktiengesellschaft.
(OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2012 – I – 27 U 12/10)

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Verzug ohne Vertragsfristen?

Mit dieser Problematik hat sich das OLG Hamburg befasst.
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Glasarbeiten am Steuerhaus eines Schiffes und forderte ihn schließlich unter Fristsetzung bis zum 11.12.2006 auf, verbindliche Terminpläne vorzulegen und mit den Arbeiten zu beginnen. Nachdem der Auftragnehmer mitteilte, dass das vereinbarte Glas nicht vor März / April 2007 verfügbar sei und dieser Termin sich auch nach hinten verschieben könne, erklärte der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag.
Nach Ansicht des OLG Hamburg (Urteil vom 29.10.2009 – 6 U 253/08 und BGH-Beschluss vom 08.09.2011 – VII ZR 180/09, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) erfolgte dies zu Recht:
Die Fälligkeit der Leistung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen, da eine Vertragsfrist nicht vereinbart wurde. Bei einem Werkvertrag hat der Unternehmer im Zweifel mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen, wobei die für die Herstellung notwendige Zeit zu berücksichtigen ist. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein. Dabei trifft den Auftraggeber grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen der Fälligkeit. Angesichts der gesetzlichen Regelung, wonach der Gläubiger die Leistung sofort verlangen kann (§ 271 Abs. 1 BGB), braucht dieser jedoch zur Fälligkeit der geltend gemachten Forderung nicht besonders vorzutragen; es ist vielmehr Sache des Schuldners, der sich auf Fehlen der Fälligkeit beruft, darzulegen, dass aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des Falles erst zu einem bestimmten anderen späteren Zeitpunkt zu leisten war bzw. zu leisten ist.
Beim Werkvertrag obliegt es dementsprechend dem Schuldner, die maßgeblichen Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die angemessene Fertigstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist und deshalb keine Fälligkeit eingetreten ist.

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Verletzung des Schriftformerfordernisses bei einem nur von einem von vier Gesellschaftern unterschriebenen Langfrist-Mietvertrag

Dem Schriftformerfordernis eines langfristigen Mietvertrages mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes als alleiniger Vermieterin ist auch genügt, wenn die auf deren Seite geleistete Unterschrift eines einzelnen Gesellschafters nicht mit einem die Vertretung kennzeichnenden Zusatz versehen wird.
Hinweis: In der Praxis sind stets Fälle problematisch, in denen bei Personenmehrheiten auf Vermieter- und / oder Mieterseite der Mietvertrag nicht von allen unterzeichnet wird. Insoweit müssen die vorhandenen Unterschriften aber deutlich zum Ausdruck bringen, ob sie auch in Vertretung der nicht unterzeichneten Vertragsparteien hinzugefügt wurden. Wird die Vertretung der Vertragspartei durch die den Vertrag unterzeichnenden Personen auf andere Weise deutlich, z.B. wenn nur eine natürliche Person als Mieter / Vermieter auftritt und eine andere Person den Vertrag unterschreibt, bedarf es eines zusätzlichen Vertretungszusatzes hingegen nicht (insoweit BGH, Urteil vom 07.05.2008 – XII ZR 69/06; Urteil vom 19.09.2007 – XII ZR 121/05).
(OLG Koblenz, Urteil vom 11.08.2011 – 5 U 439/11)

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Verletzung der Konkurrenzschutzklausel als Mangel der Mietsache beim Gewerberaummietvertrag

Die Verletzung der in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten Konkurrenzschutzklausel durch den Vermieter stellt einen Mangel der Mietsache gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der zur Minderung der Miete führen kann.
(BGH Urteil vom 10.10.2012 – XII ZR 117/10)

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Arbeitsverhältnis zum Entleiher bei dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung nicht von der erteilten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gedeckt ist. (Urteil v. 9.1.2013  15 Sa 1635/12)
Der Entleiher betreibt Krankenhäuser und setzt als Krankenpflegepersonal bei einem konzerneigenen Verleihunternehmen beschäftigtes Personal ein. Die Beschäftigung erfolgt auf Dauerarbeitsplätzen, für die keine eigenen Stammarbeitnehmer vorhanden sind. Das Verleihunternehmen besitzt eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf nach § 1 Abs. 1 AÜG der Erlaubnis und erfolgt vorübergehend. Eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis führt nach § 10 Abs. 1 AÜG zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Im Gesetz ist nicht näher geregelt, wann ein vorübergehender Einsatz anzunehmen ist und welche Rechtsfolgen bei einer nicht nur vorübergehenden Leiharbeit eintreten.
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht.
Nach Auffassung des LArbG Berlin-Brandenburg ist eine auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung von der erteilten Erlaubnis nicht gedeckt. Es komme daher ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande. Es stelle einen "institutionellen Rechtsmissbrauch" dar, wenn das konzerneigene Verleihunternehmen nicht am Markt werbend tätig sei und seine Beauftragung nur dazu diene, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen.
Demgegenüber hatte die 7. Kammer des LArbG Berlin-Brandenburg in einem Parallelverfahren das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer verneint (Urt. v. 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12).
Das LArbG hat die Revision an das BAG zugelassen.

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Abmahnung wegen Vorschau-Bild auf Facebook

Mittlerweile gibt es erste Fälle in denen ein Betreiber einer Facebook-Seite wegen eines Vorschau-Bildes abgemahnt worden.
Der Betreiber einer gewerblichen Facebook-Seite soll 1.800 Euro bezahlen, weil er in der Vorschau eines geteilten Links ein urheberrechtlich geschütztes Bild zeigt.
Immer öfter werden Facebookuser abgemahnt. Bei gewerblichen Facebook-Seiten geht es dabei oft um ein fehlendes Impressum. Immer häufiger seien aber auch Abmahnungen wegen des Urheberrechts an einem eingebundenen Bild.
In diesem Fall hatte ein gewerblicher Facebook-Nutzer in seiner Chronik einen Link inklusive dem automatisch angebotenen Vorschau-Bild geteilt. Das dabei geteilte Vorschau-Bild stammte von einer freiberuflichen Fotografin, weswegen eine Berliner Kanzlei den Betreiber der Facebook-Seite eine Abmahnung schickte. In dieser Abmahnung wurde der Betreiber der Facebook-Seite zur Entfernung des Bildes, der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Zahlung von 1800 Euro für Schadensersatz und Abmahnkosten-Erstattung aufgefordert.

 

Hintergrund ist folgender: Für eine Urheberrechtsverletzung kommt es nicht darauf an, wo ein Bild physikalisch liegt oder wer es hochgeladen hat, sondern nur, wer es in seine Seite eingebunden hat. Und bei Facebook ist es nun einmal so, dass alleine durch das Setzen eines Links Vorschaubilder auf das Facebook-Profil eingebunden werden.
Solche Facebook-Abmahnungen sind noch recht selten, weil nur die wenigsten Anwender öffentliche Facebook-Profile nutzen und damit die Rechteinhaber nicht in die Profile dieser Nutzer schauen können.
Ein anderer Sachverhalt ist es allerdings, wenn Homepage-Betreiber einen Teilen-Knopf auf ihrer Seite anbieten. Dann möchten sie in aller Deutlichkeit, dass ihre Web-Seite mit der vollen Funktionalität geteilt wird – dann dürfte es auch rechtmäßig sein, wenn Vorschaubilder passend zum gesetzten Link angezeigt werden. Facebook-Nutzer, die auf Nummer sicher gehen wollen, wird empfohlen, die Vorschaubilder-Funktion abzuschalten.
Folgende Tipps sollten beherzigt werden, um sich vor solchen Abmahnungen zu schützen:
1. Den eigenen Facebook-Account nur für Freunde zugänglich machen. So sind die Leser bekannt und Außenstehende haben keine Möglichkeit, das Abmahnpotenzial eines Facebook-Auftrittes zu prüfen.
2. Beim Anbieten von fremden Links stets auf die Vorschau-Bilder verzichten.
3. Generell am besten immer nur eigene Texte, Fotos und Videos anbieten.
4. Wenn fremde Inhalte gepostet werden, dann immer nur mit schriftlicher Erlaubnis und deutlicher Quellenangabe.
5. Lieber einmal auf einen Post verzichten, wenn die Rechtslage der Inhalte nicht klar ist.

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Verkehrslärm und Mietminderung

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen angenommen werden kann, dass Vermieter und Mieter stillschweigend die bei Vertragsabschluss gegebene geringe Belastung durch Verkehrslärm als vertragsgemäßen Zustand der Wohnung vereinbart haben, mit der Folge, dass die Miete bei einer Zunahme des Verkehrslärms gemindert sein kann.
Die Beklagten sind seit dem Jahr 2004 Mieter einer Wohnung der Klägerin in der Schlossallee in Berlin. Von Juni 2009 bis November 2010 wurde der stadteinwärts fahrende Verkehr über die Schlossallee umgeleitet, weil auf der gesamten Länge der Pasewalker Straße, über welche der Verkehr bis dahin gelaufen war, umfangreiche Straßenbauarbeiten durchgeführt wurden. Die Beklagten minderten wegen der hierdurch gestiegenen Lärmbelastung die Miete ab Oktober 2009.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete für den Zeitraum von Oktober 2009 bis November 2010 in Höhe von insgesamt 1.386,19 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen.

Er  hat entschieden, dass es für die Annahme einer stillschweigend geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung nicht ausreicht, dass der Mieter bei Vertragsabschluss die verhältnismäßig geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich (möglicherweise) auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet. Erforderlich sei vielmehr, dass der Vermieter erkennt oder erkennen musste, dass der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansieht, und dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.
Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung. Für die Bestimmung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung sei im Streitfall daher die Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben maßgebend. Danach stelle sich die vorübergehende Erhöhung der Lärmbelastung nicht als ein zur Minderung berechtigender Mangel der Wohnung dar. Denn die von den Beklagten vorgetragenen Lärmwerte stellen nach den Feststellungen der Vorinstanzen nach den im Berliner Mietspiegel 2009 ausgewiesenen Werten keine hohe Belastung dar. Aus diesem Grund haben die Beklagten die (erhöhte) Lärmbelastung redlicherweise hinzunehmen.
Für die Annahme des Berufungsgerichts, die vereinbarte Miete sei ab dem 7. Monat nach Eintreten der erhöhten Lärmbelastung gemindert, sei ein sachlicher Grund nicht erkennbar. Denn eine vorübergehende erhöhte Lärmbelastung stelle unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer jedenfalls dann, wenn sie sich – wie hier – innerhalb der in Berliner Innenstadtlagen üblichen Grenzen halte, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel nach § 536 BGB dar.
(BGH 19.12.2012  VIII ZR 152/12)

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Basiszinssatz seit 1. Januar 2013 erstmals negativ

Der halbjährlich neu festgesetzte Basiszinssatz nach § 247 BGB ist erstmal negativ und beträgt -0,13% . Welche Auswirkungen dies auf die gesetzlichen Verzugszinsen hat, können Sie auf unserer Zinsseite unter http://www.paragraf.info/zinsen.php erfahren.