Verletzung der Konkurrenzschutzklausel als Mangel der Mietsache beim Gewerberaummietvertrag

VonHagen Döhl

Verletzung der Konkurrenzschutzklausel als Mangel der Mietsache beim Gewerberaummietvertrag

Die Verletzung der in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten Konkurrenzschutzklausel durch den Vermieter stellt einen Mangel der Mietsache gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der zur Minderung der Miete führen kann.
(BGH Urteil vom 10.10.2012 – XII ZR 117/10)

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