Autor-Archiv Hagen Döhl

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Keine Herausgabe eines „Ehehundes“ zwei Jahre nach Trennung

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine Ehefrau von ihrem Ex-Ehemann nicht den während der Ehe gemeinsam angeschafften Hund herausverlangen kann, wenn der Hund schon über zwei Jahre bei dem Mann gelebt und der Mann sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt hat.
(OLG Oldenburg (Oldenburg) 11. Zivilsenat  11 WF 141/18)
 

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Verjährungsrisiken zum Jahresende

Die letzten Wochen des Jahres bieten oftmals auch die letzte Gelegenheit, Ansprüche geltend zu machen, bevor sie verjährt sind. Daher ist es jetzt an der Zeit, nach offenen Forderungen zu schauen, beziehungsweise, wann diese verjähren, um sie noch geltend zu machen.

Verjährung bedeutet, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist ein bestehender Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Dies soll dem allgemeinen Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienen: So soll etwa ein Schuldner nicht plötzlich schutzlos einer Forderung ausgesetzt werden, die vielleicht Jahrzehnte vorher entstanden ist. Zudem besteht ein Anreiz, Geschäfte im Rechtsverkehr zeitnah abzuwickeln, um den Eintritt der Verjährung zu vermeiden. Die zivilrechtliche Verjährung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern.
Regelmäßig verjähren Ansprüche in drei Jahren. Diese Information allein nützt jedoch wenig, um zu klären, wann die Forderung tatsächlich nicht mehr zu realisieren ist. Denn wesentlich ist daneben der Verjährungsbeginn. Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres (31. Dezember um 24:00 Uhr), in dem der Anspruch entstanden ist. Ist der Anspruch beispielsweise am 13. Mai 2015 entstanden, begann die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2015 um 24:00 Uhr. Nach der dreijährigen Regelfrist wäre der Anspruch also am 31. Dezember 2018 um 24:00 Uhr verjährt. Aber von dieser Grundregel des Verjährungsbeginns gibt es Ausnahmen. Bei Mängelansprüchen (Gewährleistung) aus Kauf- oder Werkverträgen beginnt die Verjährung mit dem Datum der Übergabe der Kaufsache bzw. der Abnahme der Werkleistung. Für solche Ansprüche ist das nahende Jahresende irrelevant, wenn die Übergabe nicht auch gerade an Silvester stattfand. Dies gilt jedoch nicht für Kaufpreis- oder Werklohnforderungen. Hier gilt die genannte Jahresschlussregel.
Um zu erfahren, ob der Anspruch verjährt ist, muss man wissen, welche Verjährungsfrist Anwendung findet. Die Regelverjährungsfrist beträgt drei Jahre. Das Gesetz kennt jedoch zahlreiche Abweichungen von dieser Regelfrist. Sie können ggf. kürzer, u.U. auch länger sein.

Das ist Ihnen zu kompliziert?  Wir prüfen das gemeinsam mit Ihnen. Am besten vor Eintritt der Verjährung…!
 

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Sind Eltern verpflichtet ihrem volljährigen Kind, das eine Ausbildung abgeschlossen hat, eine weitere Ausbildung zu finanzieren?

Wenn Eltern ihrem Kind bereits eine angemessene Ausbildung finanziert haben, die den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, dann sind sie nicht verpflichtet ihrem Kind – auch wenn sie selbst in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben – eine weitere berufliche Ausbildung zu finanzieren, auch wenn das Kind nach Abschluss dieser Ausbildung keine Arbeitsstelle findet. Denn das Risiko, ob das Kind nach der Ausbildung eine Beschäftigung erhält, tragen grundsätzlich nicht die unterhaltspflichtigen Eltern (OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2018, Aktenzeichen 7 UF 18/18).
 

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Verkehrsunfall: Haftpflichtquote bei verbotswidrig geparkten Kfz

Stößt ein in innerörtlichen Wohngebiet fahrender Pkw gegen einen rechtsverbotswidrig geparkten Pkw, obwohl noch genügend Platz zur Vorbeifahrt gewesen wäre, so trifft den Halter des Pkw jedenfalls dann ein Mithaftungsanteil von ¼ des entstandenen Schadens, wenn es dunkel war und das parkende Fahrzeug nach der konkreten Lage eine Gefährdung für den fließenden Verkehr bildete.

(OLG Frankfurt, Urteil vom 15.03.2018 – 16 U 212/17)

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Zeitpunkt der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei einer Kündigung

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber
ausspricht, ohne die Schwerbehindertenvertretung vor der Antragstellung
beim Integrationsamt zu unterrichten und anzuhören, ist unwirksam.  
(Sächsisches LAG, Urt. v. 8.6.2018 – 5 Sa 458/17)

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Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass einer Ehefrau, deren Ehemann häufig sehr aggressiv und gewalttätig gewesen war, ein Festhalten an der Ehe während des Trennungsjahres nicht zuzumuten ist.
(OLG Oldenburg (Oldenburg) 4. Zivilsenat  4 UF 44/18)

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Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auch für Zeit des Elternurlaubs?

Der EuGH hat entschieden, dass bei der Festsetzung der Dauer des Jahresurlaubs die Zeit, in der sich der Arbeitnehmer im Elternurlaub befunden hat, nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung berücksichtigt werden muss.
(EuGH  04.10.2018    AZ: C-12/17)

 
 

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Falsche Verdächtigung – nur bei tatsächlich existierenden Personen

Die Benennung einer Person wider besseres Wissens als Führer des Kfz zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit, die es in Wahrheit gar nicht gibt, ist zwar geeignet, ein behördliches Verfahren im Sinne der falschen Verdächtigung – nämlich ein Bußgeldverfahren – auszulösen. Eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung kommt aber nicht in Betracht, denn die Behauptung muss sich auf eine in Wirklichkeit existierende Person beziehen.

(OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2018 – 4 RV 25 SS 982/17)