Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Keine Obliegenheitspflichtverletzung bei außergerichtlicher Kostenaufhebung

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Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

Das LArbG Frankfurt hat entscheiden, dass ein Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz macht, fristlos gekündigt werden kann.

Der 43-jährige Arbeitnehmer war seit August 2000 bei seinem Arbeitgeber, der einen Betrieb für Abflussrohrsanierungen führt, als Rohrleitungsmonteur beschäftigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Arbeitnehmer im August 2007 zunächst im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin, um die Abflussrohre im Bereich Küche und Keller mit einer Spezialkamera zu inspizieren. Einige Tage später kam er zurück und verlegte bei der Kundin neue Abflussrohre zur Behebung des festgestellten Schadens. Dafür verlangte er 900 Euro in bar, die die Kundin auch zahlte. Eine Quittung stellte der Arbeitnehmer nicht aus. Das Geld behielt für sich. Der Arbeitgeber hatte daraufhin die fristlose Kündigung ausgesprochen.

Das LArbG Frankfurt hat die erstinstanzliche Entscheidung des ArbG Wiesbaden abgeändert.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer durch diese Konkurrenztätigkeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt. Ein Arbeitnehmer dürfe im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht anbieten. Dem Arbeitgeber solle dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen. Die dem Arbeitnehmer im Juli 2011 ausgesprochene fristlose Kündigung sei deshalb wirksam und habe das Arbeitsverhältnis mit deren Zugang beendet. Der Arbeitgeber habe erst wenige Tage vor der Kündigung von dem Vorfall aus dem Jahr 2007 erfahren, als die Kundin bei ihm wegen der Nachbesserung mangelhafter Leistungen des Arbeitnehmers vorgesprochen habe.

(Hessisches Landesarbeitsgericht  16 Sa 593/12)

 

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Worin besteht der Schaden bei der Baukostenüberschreitung?

Der Schaden besteht bei der Baukostenüberschreitung in der Höhe der über den vorgesehenen Baukosten liegenden tatsächlichen Kosten. Dieser zu Lasten des Bauherrn gehende Mehraufwand ist um erlangte Wertvorteile zu bereinigen. Dazu gehört nach Ansicht des OLG Hamm auch der durch den Mehraufwand gesteigerte Wert des Objekts.

OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2013 – 12 U 152/12

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Maklercourtage auch wenn Kunde billiger kauft

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Makler seine Courtage verdient hat, wenn sein Kunde das vermittelte Objekt zu einem deutlich niedrigeren Kaufpreis erworben hat, als es ihm vom Makler nachgewiesen wurde.
OLG Hamm 18. Zivilsenat  18 U 133/12

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Hauskäufer findet 150.000 Euro in Geheimversteck: Wem gehört das Geld?

Das kennt man sonst nur aus Romanen: Jemand kauft ein Haus und entdeckt bei Renovierungsarbeiten ein Geheimversteck in der Mauer mit alten Geldscheinen (D-Mark) im Wert von knapp 150.000 Euro. Handelt es sich dabei um einen Schatzfund, den der Finder behalten darf? Oder muss er das Geld den Erben der ehemaligen Immobilienbesitzerin übergeben? Diese Fragen musste das Landgericht Düsseldorf beantworten (Az.: 15 O 103/11).

In einem eingemauerten Kachelofen der eben erworbenen Immobilie fand ein frisch gebackener Eigentümer zwei Stahlkassetten, in denen Geldscheine in einem Gesamtwert von 303.700 D-Mark lagen, teilweise noch mit Banderolen aus den 70er Jahren zusammengehalten. Die Rechtsnachfolger der früheren Hauseigentümerin erhoben Anspruch auf das Geld. Der Fund sei klar dieser Frau, einer früheren Unternehmerin, zuzuordnen. Das werde unter anderem durch eine Äußerung der Frau kurz vor ihrem Tod bestätigt ("Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken.").

Eine Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf entschied, dass der neue Eigentümer außer rund 5.000 Euro Finderlohn nichts behalten dürfe. Es liege hier kein klassischer Schatzfund vor, denn das setze voraus, dass der eigentliche Besitzer nicht mehr zu ermitteln sei. Hier aber könne man das durchaus tun. In der betreffenden Immobilie hätten über viele Jahre hinweg nur die Verstorbene und ihr Ehemann gelebt. Dazu komme dann noch die von Zeugen bestätigte "Kamin"-Äußerung kurz vor dem Tode.

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Kosten einer Ehescheidung in vollem Umfang steuerlich absetzbar

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können.

In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten i.H.v. insgesamt 8.195 Euro für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehescheidung, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit steuerwirksam an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Soweit die Aufwendungen auf die Regelung der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) und der Unterhaltsansprüche entfielen, ließ das Finanzamt sie nicht zum Abzug zu.

Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben.

Das Finanzgericht hat zugunsten des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) steuerwirksam zum Abzug zugelassen. Eine Ehescheidung könne nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssten regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten könnten sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spiele es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden könnten.

Das Finanzgericht stellt sich mit der Entscheidung zugleich gegen einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 20.12.2011 (BMF-Schreiben v. 20.12.2011 – IV C 4-S 2284/07/0031:002, 2011/1025909 – BStBl I 2011, 1286). Danach lässt die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen einen vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten nicht zu.

(FG Düsseldorf 19.02.2013  10 K 2392/12 E)

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Zivilprozesskosten absetzbar

Steuerpflichtigen, denen Kosten aus einem Zivilprozess entstehen, können diese von der Steuer absetzen. Voraussetzung für den Abzug ist, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat, wie das Finanzgericht Düsseldorf entscheidet.

Kosten aus einem Zivilprozess können steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Hierfür muss ein Prozesserfolg zumindest ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden hat (Az.: 15 K 2052/12 E).

In dem verhandelten Streitfall hatte der Kläger zivilgerichtlich einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend gemacht und einen Vergleich (Schadensersatz in Höhe von 275.000 Euro) erzielt.

Der Kläger stürzte im Jahr 2006 vor seiner Wohnung, als er einen Skateboard-Fahrer verfolgte, um ihn wegen einer Beschädigung der Haustür zur Rede zu stellen. Dabei zog er sich lebensgefährliche Verletzungen zu und musste sich für etwa ein halbes Jahr in stationäre Behandlung begeben. Mit einer vor dem Landgericht erhobenen Teilklage machte er einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend.

Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung begehrte der Kläger, die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 16.000 Euro als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, was das beklagte Finanzamt ablehnte.

Hiergegen wandte sich der spätere Kläger mit einem Einspruch. Er behaupteten, die Schadensersatzklage sei erforderlich gewesen, um eine Existenzgefährdung abzuwenden. Zum Zeitpunkt des Prozesses seien die Folgen des Sturzes nicht absehbar gewesen. Insbesondere habe er befürchten müssen, seinen Arbeitsplatz zu verlieren.

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Schadensersatz wegen Baumängeln umfasst Miete für Ersatzwohnung

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass von einem Schadensersatzanspruch wegen Baumängeln auch solche Aufwendungen umfasst sind, die dadurch anfallen, dass der Besteller das Werk nicht nutzen kann und deshalb in eine Mietwohnung ziehen muss. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der – wie die Aufwendungen für den Bezug einer Mietwohnung – neben dem schadenstiftenden Mangel des Werks entstanden ist, bedarf keiner Fristsetzung. Denn deren Zweck, dem Auftragnehmer eine letzte Gelegenheit einzuräumen, das noch mit Mängeln behaftete Werk in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, kann in einem solchen Fall nicht mehr erreicht werden.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2011 – 7 U 62/10)

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Neue Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt ab 01.04.2013

 

 

Am 01.04.2013 tritt die neue Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Kraft.

Ein Ziel ist, die Zahl an Verkehrsschildern im Straßenbild zu reduzieren. Durch allgemeingültige Verhaltensvorschriften soll die Notwendigkeit für Verkehrsschilder reduziert werden. Zum Beispiel macht die Einführung eines generellen Parkverbotes auf Fahrradschutzstreifen dort Parkverbotszeichen unnötig, die Einführung eines generellen Überholverbotes an beschrankten und unbeschrankten Bahnübergängen macht das Aufstellen von Überholverbotszeichen in diesen Bereichen entbehrlich. Selten in der Praxis benötigte Zeichen dürfen nur noch in absoluten Ausnahmefällen angeordnet werden, einige Verkehrszeichen werden ganz aus dem Katalog gestrichen.

Die neue StVO verbessert vor allem auch die Sicherheit im Radverkehr. Neben dem generellen Parkverbot auf den Fahrradwegen darf in Fahrradstraßen künftig nicht mehr schneller als 30 km/h gefahren werden. Zudem kann mit einem entsprechenden Verkehrszeichen künftig darauf hingewiesen werden, dass eine Sackgasse für Fußgänger und Radfahrer durchlässig ist. Die Freigabe linker Radwege kann künftig durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" erfolgen. Auch die Beförderung in Fahrradanhängern wird erstmals klar geregelt: Personen, die mindestens 16 sind, dürfen grundsätzlich bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr in Fahrradanhängern mitnehmen. Gleichzeitig wird mit dem neuen Bußgeldkatalog das Nichtbeachten der Verkehrsvorschriften durch Radfahrer künftig härter geahndet: Auf Wunsch der Länder werden die Verwarnungsgelder um 5 bis 10 Euro angehoben.

 

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Architekt muss zutreffend über Baukosten beraten

Der Architekt muss den Auftraggeber zutreffend über die voraussichtlichen Baukosten beraten. Verletzt er diese Verpflichtung schuldhaft, ist er dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet. Ein Schadensersatzanspruch wegen unzutreffender Baukostenermittlung kann allerdings ausscheiden, wenn der Auftraggeber nach der Kostenschätzung des Architekten noch umfangreiche Umgestaltungen vornehmen lässt.

BGH, Beschluss vom 07.02.2013 – VII ZR 3/12