Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

VonHagen Döhl

Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

Das LArbG Frankfurt hat entscheiden, dass ein Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz macht, fristlos gekündigt werden kann.

Der 43-jährige Arbeitnehmer war seit August 2000 bei seinem Arbeitgeber, der einen Betrieb für Abflussrohrsanierungen führt, als Rohrleitungsmonteur beschäftigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Arbeitnehmer im August 2007 zunächst im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin, um die Abflussrohre im Bereich Küche und Keller mit einer Spezialkamera zu inspizieren. Einige Tage später kam er zurück und verlegte bei der Kundin neue Abflussrohre zur Behebung des festgestellten Schadens. Dafür verlangte er 900 Euro in bar, die die Kundin auch zahlte. Eine Quittung stellte der Arbeitnehmer nicht aus. Das Geld behielt für sich. Der Arbeitgeber hatte daraufhin die fristlose Kündigung ausgesprochen.

Das LArbG Frankfurt hat die erstinstanzliche Entscheidung des ArbG Wiesbaden abgeändert.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer durch diese Konkurrenztätigkeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt. Ein Arbeitnehmer dürfe im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht anbieten. Dem Arbeitgeber solle dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen. Die dem Arbeitnehmer im Juli 2011 ausgesprochene fristlose Kündigung sei deshalb wirksam und habe das Arbeitsverhältnis mit deren Zugang beendet. Der Arbeitgeber habe erst wenige Tage vor der Kündigung von dem Vorfall aus dem Jahr 2007 erfahren, als die Kundin bei ihm wegen der Nachbesserung mangelhafter Leistungen des Arbeitnehmers vorgesprochen habe.

(Hessisches Landesarbeitsgericht  16 Sa 593/12)

 

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