Der Architekt muss den Auftraggeber zutreffend über die voraussichtlichen Baukosten beraten. Verletzt er diese Verpflichtung schuldhaft, ist er dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet. Ein Schadensersatzanspruch wegen unzutreffender Baukostenermittlung kann allerdings ausscheiden, wenn der Auftraggeber nach der Kostenschätzung des Architekten noch umfangreiche Umgestaltungen vornehmen lässt.
BGH, Beschluss vom 07.02.2013 – VII ZR 3/12
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