Das BVerwG hat entschieden, dass der so genannte Haar- und Barterlass, der die Haar- und Barttracht der Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr regelt, rechtmäßig ist.
(BVerwG 17.12.2013 1 WRB 2.12)
Das BVerwG hat entschieden, dass der so genannte Haar- und Barterlass, der die Haar- und Barttracht der Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr regelt, rechtmäßig ist.
(BVerwG 17.12.2013 1 WRB 2.12)
Das LSG Celle-Bremen hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass Verzögerungen der Sozialversicherungsträger bei der Versorgung eines schwerhörigen Menschen mit Hörgeräten dazu führen können, dass eine auf umgehende und effektive Versorgung ausgerichtete Eilentscheidung durch das Gericht erlassen wird.
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 17.12.2013 L 2 R 438/13 ER)
§ 5 Abs. 1, 2 WEG, § 5 Abs. 2 WEG, § 5 Abs. 1 WEG, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, §§ 93, 94 BGB, § 94 Abs. 2 BGB, § 5 Abs. 1 bis 3 WEG, § 21 Abs. 5 Nr. 2
Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer.
(BGH Urteil 25.10.2013, V ZR 212/12)
Das VG Augsburg hat entschieden, dass einem Kraftfahrzeughändler ein zugeteiltes Auto-Kennzeichen aberkannt werden darf, wenn er sich die Zuteilung durch falsche Angaben erschlichen hat.
Das VG Augsburg hat entschieden, dass einem Kraftfahrzeughändler ein zugeteiltes Auto-Kennzeichen aberkannt werden darf, wenn er sich die Zuteilung durch falsche Angaben erschlichen hat.
Ein Kraftfahrzeughändler mit türkischem Migrationshintergrund ließ sich bei der Zulassungsstelle des Landratsamtes das Kennzeichen mit der Kombination "GS 1905" reservieren. "GS" steht für den Traditionsverein "Galatasaray Istanbul" und "1905" für das Gründungsjahr des Vereins. Zwei Monate danach erschien der Sohn eines anderen Kraftfahrzeughändlers mit türkischem Migrationshintergrund beim Landratsamt und ließ für seinen Vater dieses Kennzeichen zuteilen. Als derjenige, für den das Kennzeichen reserviert war, durch Zufall von der Zuteilung erfuhr, wandte er sich erbost an das Landratsamt. Der nunmehrige Kennzeicheninhaber habe sich das Kennzeichen durch die falsche Behauptung seines Sohnes, es sei für seinen Onkel bestimmt, erschlichen. Das Landratsamt erließ hierauf einen Bescheid, mit dem dem jetzigen Inhaber das Kennzeichen wieder entzogen werden soll.
Hiergegen erhob der Betroffene Klage und trägt vor, dem Landratsamt gegenüber seien keinerlei falsche Angaben gemacht worden. Vielmehr habe das Amt einen Fehler begangen. Das Landratsamt hält daran fest, dass der Sohn des jetzigen Inhabers ihm gegenüber fälschlich angegeben habe, das Kennzeichen sei für seinen Onkel reserviert. Ein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Kennzeichen bestehe nicht. Das Interesse des Klägers am Besitz des Kennzeichens wiege "klar schwächer" als das Interesse desjenigen, für den das Kennzeichen ursprünglich reserviert worden sei.
Das VG Augsburg hat entschieden, dass das erschlichene Kennzeichen "GS 1905" dem derzeitigen Besitzer zu Recht aberkannt wird.
Der Sohn des Klägers, der als Zeuge geladen war, erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Der Anwalt des Klägers verzichtete auch auf seine Vernehmung. Die als Zeugin vernommene Mitarbeiterin des Landratsamtes bestätigte, dass der Sohn des Klägers erklärt habe "Das ist mein Onkel. Das passt schon." Sie habe von der besonderen Bedeutung des Kennzeichens nichts gewusst und des versäumt, sich eine Vollmacht des angeblichen Onkels vorlegen zu lassen.
(VG Augsburg 12.11.2013 Au 3 K 13.485)
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig, wenn der Arbeitsvertrag und seine höchstens dreimalige Verlängerung die Gesamtdauer von 2 Jahren nicht überschreitet.
Die Befristung ohne Sachgrund ist dann unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor schon ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Zulässig ist es, mit Auszubildenden für die Zeit nach Abschluss der Ausbildung eine befristete Übernahme in ein Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von zwei Jahren zu vereinbaren, da ein Berufsausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis i.S. des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist.
Ebenfalls steht die Vorbeschäftigung als Leiharbeitnehmer einer erleichterten Befristung nach § 14 Abs. 2 S.1 TzBfG nicht im Wege.
Auch wer zuvor als freier Dienstnehmer (freier Mitarbeiter) oder Werkunternehmer für einen Auftragnehmer tätig war, kann anschließend ohne Sachgrund nach § 14 Abs.2 S.1 TzBfG in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden.
Darüber hinaus verbietet das Gesetz nicht, an die Befristung ohne sachlichen Grund eine (oder auch mehrere) Befristungen mit sachlichem Grund anzuschließen.
Wird gegen das Anschlussverbot verstoßen, gilt nach § 16 Satz 1 TzBfG der befristete Arbeitsvertrag als von Anfang an auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Der Arbeitgeber kann diesen Vertrag frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich kündigen, sofern nicht die Kündigung nach dem Vertrag zu einem früheren Zeitpunkt vorbehalten ist.
Sofern also der Arbeitgeber beabsichtigt, einen Arbeitnehmer befristet ohne Sachgrund einzustellen, ist dringend zu empfehlen, sich z.B. in einem Personalfragebogen nach einer eventuellen früheren Beschäftigung des Bewerbers zu erkundigen oder sich ggf. im Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer bestätigen zu lassen, dass er zuvor weder befristet noch unbefristet bei diesem Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist.
Der Arbeitgeber hat ein Fragerecht, ob der Arbeitnehmer bereits früher bei ihm beschäftigt war und kann von der Möglichkeit der Anfechtung des Arbeitsvertrages nach § 123 BGB Gebrauch machen, wenn der Arbeitnehmer nicht wahrheitsgemäß antwortet.
Das OLG Hamm hat im Falle eines Kraftfahrers, der bei einem Notstopp auf der Autobahn kein Warndreieck aufstellt, eine Mithaftung von 50% bejaht, auch wenn der Fahrer des auffahrenden Sattelzuges aus Unaufmerksamkeit den Unfall verursacht hat.
(OLG Hamm 26. Zivilsenat 21.11.2013 26 U 12/13)
Wenn der Geschädigte bei dem Unfall verletzt wurde, hat er dennoch Anspruch auf einen Mietwagen, wenn die Verletzung nicht ausschließt, dass er Auto fährt. Das gilt auch, wenn der behandelnde Arzt Bettruhe verordnet hat, entschied das LG Köln (Urteil vom 8.10.2013).
Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass Meniskusschäden bei Fußballerspielern der obersten vier Spielklassen infolge der mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit als Berufskrankheit anzuerkennen sind.
(Hessisches Landessozialgericht 13.11.2013 L 9 U 214/09)
Ein Tiefbauer hat sich vor der Durchführung von Baggerarbeiten über die Existenz und den Verlauf von Versorgungsleitungen zu informieren. Für den Bereich öffentlicher Verkehrsflächen gelten insoweit hohe Anforderungen. Das ist bei einer Baustelle, die außerhalb einer Ortschaft auf privatem Gelände liegt, nach Ansicht des OLG Naumburg nicht der Fall. Die Sorgfaltsanforderungen richten sich dann nach den umfassend zu würdigenden Umständen des Einzelfalls.
(OLG Naumburg, Urteil vom 08.04.2013 – 1 U 66/12)
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