Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Keine Pflicht des ausgewechselten Fahrers zur Erkundigung nach Überholverbot

Das OLG Hamm hat entschieden, dass sich ein Autofahrer, der nach einem Fahrerwechsel das Steuer übernimmt, nicht beim abgelösten Fahrer nach den auf der zu befahrenden Straße geltenden Verkehrsschildern erkundigen muss.

Im September 2013 fuhr der heute 38-jährige Betroffene aus Lennestadt in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Pkw mit. Auf dem Rücksitz befand sich das Kind der Eheleute. Auf einem Parkplatz in der Nähe der Gaststätte "Haus am See" an der Finnentroper Straße (L 539) übernahm der Betroffene das Steuer, damit seine Frau das Kind beruhigen konnte. Ungeachtet eines zuvor angeordneten Überholverbotes überholte der Betroffene sodann einen weiteren Pkw.
Deswegen verurteilte ihn das Amtsgericht wegen der fahrlässigen Nichtbeachtung des Überholverbots zu einer Geldbuße von 87,50 Euro. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, der Betroffene habe sich bei Fahrtantritt bei seiner Ehefrau nach den geltenden Verkehrsregelungen erkundigen müssen, so dass ihm beim Außerachtlassen des angeordneten Überholverbots fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Der Betroffene hat gegen die Verurteilung Rechtsbeschwerde eingelegt.

Das OLG Hamm hat das Urteil des AG Olpe aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Betroffene als Bei- oder Mitfahrer in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Fahrzeug nicht verpflichtet gewesen, auf die Verkehrszeichen zu achten, da er zu diesem Zeitpunkt kein Verkehrsteilnehmer gewesen sei. Ein besonders gelagerter Fall, bei dem etwa ein Fahrzeughalter als Beifahrer sein Fahrzeug einer fahruntüchtigen Person überlassen habe und deswegen auch für dessen Fahrweise mitverantwortlich sei, liege nicht vor. Zum Zeitpunkt des Fahrerwechsels sei das Überholverbotsschild für den Betroffenen als Fahrer nicht mehr sichtbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Betroffene auch nicht bei seiner Ehefrau nach etwaig bestehenden besonderen Verkehrsregelungen erkundigen müssen. Für eine solche Verpflichtung gebe es keine Rechtsgrundlage. Würde man eine solche verlangen, gebe es zudem keine Gewähr für die Richtigkeit einer erhaltenen Auskunft. Wenn diese falsch sei und den Fahrzeugführer exkulpieren könne, bestehe die Gefahr, dass er im Vertrauen auf die Auskunft die im Verkehr gewünschte gesteigerte Aufmerksamkeit vermissen lasse.

Das Amtsgericht sei daher gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Auch wenn der Betroffene die das Überholverbot anordnende Beschilderung vor seinem Fahrtantritt am Tage der Tat nicht zur Kenntnis genommen habe, sei es möglich, dass er sie kennen müsse, weil er die Straße zuvor schon häufiger oder gar regelmäßig befahren habe. Zu klären sei außerdem, ob die örtlichen Gegebenheiten das Vorhandensein eines durch Beschilderung angeordneten Überholverbots besonders nahe legten, auch hieraus könne sich ein fahrlässiges Verhalten des Betroffenen ergeben.

(OLG Hamm  26.08.2014   1 RBs 89/14)

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Energieausweis – bei fehlenden Angaben in Annoncen droht Bußgeld

Wird vor dem Verkauf bzw. der Vermietung einer Immobilienanzeige im kommerziellen Medien (z.B. Zeitungen, Zeitschriften, Internet) aufgegeben, hat der Verkäufer bzw. Vermieter nach den Bestimmungen der am 01.05.2014 in Kraft tretenden Novelle der ENEV sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält (§ 16a ENEV 2014):

die Art des Energieausweises (Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis)

den im Energieausweis genannten Energiebedarf bzw. den Energieverbrauch (Energiekennwert).

die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger, d.h. die Beheizung des Gebäudes (z.B. mit Öl, Gas, Strom).

bei Wohngebäuden, das im Energieausweis genannte Baujahr sowie die genannte Energieeffizienzklasse (Energieeffizienzbuchstabe) des Gebäudes

Dies gilt sowohl für private Vermieter bzw. Verkäufer als auch für Makler. Ausgenommen sind lediglich private kostenfreie Kleinanzeigen (z.B. am schwarzen Brett im Supermarkt).

Ein Verstoß kann ab 01.05.2015 mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 € geahndet werden (§ 27 Abs. 2 Nr. 6 ENEV, Art. 3 Abs. 2 der 2. Verordnung zur Änderung der ENEV, § 8 Abs. 1 Nr. 2 ENEG).

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Darlegung von Mängeln: Genaue Bezeichnung der Mangelerscheinungen reicht

Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinungen muss der Besteller nicht vortragen.
BGH, Urteil vom 05.06.2014 – VII ZR 276/13

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Keine Nichtigkeit einer formunwirksamen Vergütungs- oder Erfolgshonorarvereinbarung

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BGH: Auch nicht im Miethaus wohnender Mitmieter haftet für in Anspruch genommene Energielieferungen

Mitmieter können auch dann von den anderen Mietern für die in dem angemieteten Haus verbrauchten Energielieferungen in Anspruch genommen werden, wenn sie niemals selbst in dem Haus gewohnt, sondern nur den Mietvertrag mitunterzeichnet haben. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.07.2014 im Fall einer Mitmieterin hervor, die lediglich aus Bonitätsgründen einen Vertrag über die Anmietung eines Hauses durch ihren damaligen Lebensgefährten als zweite Mieterin mitunterzeichnet hatte (Az.: VIII ZR 313/13).

 

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Mangelfreiheit ist keine zwingende Voraussetzung für die Schlusszahlung

Die Klausel "Voraussetzung für die Schlusszahlung ist eine mangelfreie Abnahme bzw., dass die bei der Abnahme festgestellten Mängel beseitigt worden sind" ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers unwirksam.
KG, Urteil vom 08.04.2014 – 27 U 105/13

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Höhe von Schadenersatz und Abmahnkosten bei illegalem Filesharing

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass 200 Euro fiktiver Lizenzschaden für einen in eine Internet-Tauschbörse eingestellten Musiktitel angemessen sind.
Die Beklagte stellte einen in den aktuellen Charts befindlichen Titel, für den der Klägerin als Tonträgerherstellerin das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung zustand, mittels eines Filesharing-Programms für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern zum kostenlosen Download zur Verfügung. Sie wurde hierfür von der Klägerin abgemahnt und sodann auf den sog. "fiktiven Lizenzschaden" und die Abmahnkosten gerichtlich in Anspruch genommen. Bei dem fiktiven Lizenzschaden handelt es sich gemäß § 97 Abs. 2 UrhG um den Betrag, der an den Urheber hätte gezahlt werden müssen, wenn er eine Erlaubnis zur Nutzung des Downloads gegeben hätte.
Das Landgericht hatte der Klägerin unter Hinweis auf Erfahrungswerte 150 Euro Lizenzschaden und Abmahnkosten zugesprochen, wobei es die Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 2 UrhG als auf 100 Euro gedeckelt ansah. Hiergegen richtete die Klägerin ihre Berufung.

Das OLG Frankfurt hat die landgerichtliche Entscheidung zu einem Teil abgeändert.

Das Oberlandesgerichts nahm hierzu bezüglich der Schadenshöhe eine "Lizenzanalogie" gemäß § 97 Abs. 2 UhrG und eine Schätzung nach § 287 ZPO vor. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts wird mangels unmittelbar für Filesharing-Fälle anwendbaren Tarifen in der Rechtsprechung zum Vergleich teilweise auf verschiedene Tarife der GEMA Bezug genommen, teilweise dieser Ansatz auch gänzlich abgelehnt. Unabhängig von der Herleitung werde in der Rechtsprechung jedoch mehrfach ein Betrag von 200 Euro für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen erachtet, dem sich das Oberlandesgericht unter Orientierung an verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet anschließe. Eine Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnkosten liege nicht vor, da aufgrund der weltweit wirkenden "Paralleldistribution" im Rahmen der Internet-Tauschbörse eine erhebliche Rechtsverletzung – nicht nur unerhebliche wie § 97a Abs. 2 UrhG fordere – vorliege.
Das Urteil ist nicht anfechtbar.
(OLG Frankfurt   11 U 115/13)

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Elterliche Sorge bei Geschwisterkindern

Leben bei der Kindesmutter Geschwisterkinder, so dass die Bindungen des Kindes zu diesen Geschwisterkindern für seinen Aufenthalt bei der Kindesmutter sprechen, kann es dennoch nach der Gesamtabwägung aller Umstände dem Kindeswohl besser entsprechen, wenn das Kind künftig beim Vater lebt, wenn bei ihm der Förderungsgrundsatz und die Kontinuität besser gegeben sind.

(vgl. OLG Brandenburg, Beschluss des 5. Familiensenats vom 21.10.2013, Aktenzeichen 3 UF 90/12)

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Nicht auffindbares Testament

Es reicht nicht aus, wenn Zeugen angeben, dass der oder die Erblasserin ein Testament errichtet habe und sich bei Familienfeiern zum Inhalt des Testaments geäußert habe.

Das Testament unterliegt vielmehr den Formvorschriften des § 2231 BGB – hiernach muss es entweder notariell beurkundet oder privat schriftlich errichtet sein – so dass es nicht ausreichend ist, den Inhalt eines angeblichen Testaments durch Zeugenaussagen zu bestätigen.

In diesem Fall ging das Gericht davon aus, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, weil kein Testament vorhanden ist.

(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss des 3. Zivilsenats  vom 16.08.2013, Aktenzeichen 1-3 Wx 134/13)

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Gesetzlicher Mindestlohn beschlossen

Der Bundesrat hat am 11.07.2014 der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland von 8,50 Euro ab dem 01.01.2015 zugestimmt.

Die Bundesregierung hatte im April 2014 ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht. Nach Verabschiedung im Bundestag am 03.07.2014 hat nun auch der Bundesrat dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie zugestimmt. Das Tarifautonomiestärkungsgesetz wird nun Bundespräsident Gauck zur Unterschrift vorgelegt.

Die Einhaltung des Mindestlohns wird vom Zoll kontrolliert. Dafür werden künftig zusätzliche 1.600 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen.

Ab 01.01.2015 gilt der gesetzliche Mindeststundenlohn von brutto 8,50 flächendeckend in Ost und West gleichermaßen, ohne dass irgendeine Branche ausgenommen wird. Bisher gibt es in 12 Branchen allgemeinverbindliche Mindestlöhne. Nur in Branchen, in denen es allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt, sind bis Ende 2016 auch niedrigere Mindestlöhne möglich. Spätestens 2017 müssen auch hier 8,50 Euro gezahlt werden. Eine Kommission wird erstmals zum 01.01.2017 über eine mögliche Erhöhung des Mindestlohn beraten. Dabei orientiert sie sich an den tariflichen Entgeltanpassungen. Dies geschieht alle zwei Jahre.

Für bestimmte Gruppen gelten noch Übergangs- und Sonderregelungen:

Für Erntehelfer wurde eine auf vier Jahre befristete Sonderregelung vereinbart, um die Einführung des Mindestlohns für diese Branche zu erleichtern. Die Grenze für die sozialabgabenfreie kurzfristige Beschäftigung wird von 50 auf 70 Tage angehoben

Zeitungsausträger haben 2015 Anspruch auf 75% und 2016 auf 85% des gesetzlichen Mindestlohns. 2017 müssen die vollen 8,50 Euro gezahlt werden.

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt ab dem 18. Geburtstag – oder vorher bei abgeschlossener Berufsausbildung. Das Gesetz schreibt außerdem erstmals einen Qualitätsrahmen für Praktika vor: Praktikanten müssen einen Vertrag bekommen mit klaren Praktikumszielen und haben Anspruch auf ein Zeugnis. Orientierungs- oder Pflichtpraktika vor oder während einer Ausbildung oder eines Studiums sind vom Mindestlohn für maximal drei Monate ausgenommen.

Um Langzeitarbeitslosen den Einstieg ins Berufsleben zu erleichtern, sollen sie in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung auch unter Mindestlohn bezahlt werden können. Ob diese Regelung hilft, Langzeitarbeitslose besser in den Arbeitsmarkt zu bringen, wird Mitte 2016 überprüft.