Dieser Inhalt ist geschützt! Geben Sie das Passwort ein, um Zugang zu den Beiträgen zu erhalten.
Miterben können ein Darlehen, welches der Erblasser abschloss und das in ihren Nachlass fällt, mit einer Mehrheitsentscheidung der Erben kündigen, wenn die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung anzusehen ist.
Der BGH hat entschieden, dass der Wirksamkeit einer von zwei Erben erklärten Kündigung des Darlehensvertrages des Erblassers nicht entgegensteht, dass ein dritter Erbe an der Kündigung nicht mitgewirkt hat. Der BGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die Mehrheit der Erben über die Kündigung entschieden hat und dass die Kündigung in diesem Fall als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses anzusehen ist.
(BGH, Beschluss vom 03.12.2014, Aktenzeichen IV ZA 22/14)
Wenn der in einem gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren festgestellte Vater keine konkreten Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr der Kindesmutter hatte, die Anlass für Zweifel an seiner Vaterschaft geboten hätten, kann es aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein, ihm die gesamten Verfahrenskosten, einschließlich der Aufwendungen der Kindesmutter in diesem Verfahren aufzuerlegen.
(OLG Celle, Beschluss vom 12.05.2014 Aktenzeichen 15 UF 9/14)
Der Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über den mutmaßlichen leiblichen Vater eines Kindes zwecks Unterhaltsregresses kann nicht auf § 242 BGB gestützt werden.
Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unzulässige richterlicher Rechtsfortbildung .
Zudem Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mutter durch unzureichende fachgerichtliche Grundrechtsabwägung und zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Bezug auf die Intimsphäre und auf geschlechtliche Beziehungen
BVerfG 1. Senat 1 BvR 472/14
Der bauüberwachende Architekt hat nach Ansicht des OLG München nur die im Zeitpunkt seiner Leistungserbringung geltenden DIN-Normen zu beachten. Kommt es in der Gewährleistungsphase des überwachten Bauunternehmers zu einer Änderung dieser DIN-Normen, kann der Architekt nicht auf Schadensersatz wegen Baumängeln in Anspruch genommen werden.
(OLG München, Beschluss vom 15.01.2015 – 9 U 3395/14 Bau)
Bei Reitanfängern ist die Vertrauensbeziehung zum Reitlehrer besonders wichtig. Das verdeutlicht ein Urteil des Amtsgerichts München. Bei einer Probestunde ließ sich ein Reitanfänger überzeugen und schloss eine Mitgliedschaft über ein Jahr bei einem Reitclub ab. Der Reitstall wurde gemeinsam von einem Ehepaar betrieben, der Ehemann war ein erfahrener Turnierreiter und gab die Reitstunden. Der Reitschüler fasste zu ihm im Laufe der Zeit Vertrauen. Aber nach drei Monaten trennten sich die Eheleute, der Mann zog aus und eröffnete einen neuen Reitstall. Auch einige Schulpferde nahm er mit. Daraufhin kündigte der Schüler die Mitgliedschaft im Reitclub der Ehefrau fristlos und zahlte auch keine Beiträge mehr. Dagegen zog die Ehefrau vor Gericht.
Das Münchner Gericht erkannte allerdings die fristlose Kündigung des Reitschülers an. Er hatte seine Kündigung darauf gestützt, dass er zu dem Ehemann eine enge Vertrauensbeziehung aufgebaut habe, die ihm sehr wichtig sei. Außerdem war ihm vor Abschluss des Mitgliedschaftsvertrages zugesichert worden, dass er seine Reitstunden beim Ehemann absolviere. Auch zu den beiden Schulpferden, die nun zum neuen Reitstall gehörten, habe er eine besondere Beziehung entwickelt. Dem schloss sich das Amtsgericht an. Weil der Vertrag noch über neun Monate laufen würde, sei dem Reitanfänger darüber hinaus auch nicht zumutbar, an der Mitgliedschaft bis zum regulären Vertragsende festzuhalten.
(Amtsgericht München, Urteil v. 23.07.2009, Az.: 275 C 24038/08)
Der Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils ist nicht deshalb nichtig, weil die Gesellschafterversammlung nicht gleichzeitig Maßnahmen ergriffen hat, um ein Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital der Gesellschaft zu verhindern.
(BGH Urteil vom 02.12.2014 Aktenzeichen: II ZR 322/13)
Als Insolvenzmasse ist das gesamte Vermögen anzusehen, dass dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Private Krankheitskostenversicherungsverträge werden nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst, da der Krankenversicherungskostenvertrag mit seinen wechselseitigen Rechten und Pflichten nur als ein sogenannter insolvenzfreies Schuldverhältnis begriffen werden kann. Da die Ansprüche eines Versicherungsnehmers auf Erstattung von ärztlichen Behandlungskosten aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung dem Insolvenzbeschlag nicht unterfallen, gilt entsprechendes auch für die vor der Insolvenzeröffnung fällig geworden in Beitragsforderungen des Versicherers.
(OLG Schleswig, Beschluss vom 30.12.2014 – 16 W 168/14)
Hat sich die Lage, einer Aktiengesellschaft nach der Festsetzung der Bezüge derart verschlechtert, dass sie bereits insolvenzreif war, so ist die Weitergewährung der vereinbarten Bezüge unbillig für die Gesellschaft und eine Herabsetzung der Vorstandsgehälter auf "die angemessene Höhe" möglich. Bei Ausübung dieses gesetzlichen Sonderrechts zur einseitigen Vertragsanpassung hat der Aufsichtsrat somit sowohl hinsichtlich des "ob" der Herabsetzung als auch des "wie" der konkreten Absenkung das ihm insoweit zukommende Ermessen fehlerfrei auszuüben. Lässt sich eine derartige nachvollziehbare und von sachfremden Erwägungen freie Ermessensausübung des Aufsichtsrates nicht nachvollziehen, so ist der Beschluss unwirksam.
(OLG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 – 20 U 3/13)
Gestörte familiäre Verhältnisse führen nur in begrenzten Ausnahmefällen dazu, dass der Bestattungspflichtige nicht zur Erstattung der aufgewendeten Bestattungskosten herangezogen werden kann. Das ist nur dann der Fall, wenn der Verstorbene gegen den Bestattungspflichtigen sehr schwere Straftaten begangen hat, beispielsweise einen Tötungsversuch, sexuellen Missbrauch oder ähnlich schwerwiegendes.
Ansonsten ist der Bestattungspflichtige auch bei gestörten familiären Verhältnissen zum Verstorbenen zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
(OVG Schleswig, Beschluss vom 26.05.2014, Az. 2 O 31/13)
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen