Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Widerruflichkeit auch von Realkreditverträgen und Wirksamkeit eines mit dem Kredit finanzierten Grundstücksgeschäfts

Die richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG führt zwar zur Widerruflichkeit auch von Realkreditverträgen, deren Zustandekommen auf einer Haustürsituation i.S.v. § 1 HWiG beruht, grundsätzlich nicht jedoch dazu, daß der Widerruf des Kreditvertrags die Wirksamkeit eines mit dem Kredit finanzierten Grundstücksgeschäfts berührt (Bestätigung des Senatsurteils vom 9. April 2002, WM 2002, 1181).(BGH vom 10.9.2002 – XI ZR 151/99)

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DFG-Forschungsprojekt “Rechtsprobleme der Restrukturierung landwirtschaftlicher Unternehmen in den neuen Bundesländern”

Am 26.7.2002 wurden an der Friedrich- Schiller- Universtät Jena die Eregebnisses des DFG-Forschungsprojekt “Rechtsprobleme der Restrukturierung landwirtschaftlicher Unternehmen in den neuen Bundesländern” veröffentlicht.

Die 48 Seitige Zusammenfassung kann über den nachstehenden Link heruntergeladen werden.

Herr Rechtsanwalt Looke aus unserer Kanzlei hat an der Veranstaltung teilgenommen und steht für Rückfragen zur Verfügung.

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Schadenersatz bei fristloser Kündigung eines Mietvertrages

Nach fristloser Kündigung des Mietvertrags wegen Verzugs des Vermieters mit der Mängelbeseitigung hat der Mieter dem Grunde nach Anspruch auf zeitlich nicht befristeten Schadensersatz, sofern der Vermieter seinerseits das Mietverhältnis nicht durch Kündigung hätte beenden können. Dies gilt auch, wenn dem Vermieter im Beitrittsgebiet aufgrund eines Altmietverhältnisses Kündigungsbeschränkungen auferlegt wären.(LG Zwickau, Urteil vom 20.04.2001 – 6 S 62/00)

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Freilaufender Kampfhund in einer Wohnungseigentumsanlage

1.Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, einen Kampfhund ohne Leine und Maulkorb in gemeinschaftlich genutzten Kellerräumen frei laufen zu lassen.
2. Jeder Wohnungseigentümer kann auch ohne Mehrheitsbeschluss den Kampfhundbesitzer unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
(KG, Beschluss vom 22.07.2002 – 24 W 65/02)

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Beteiligung von Ehegatten am jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos

Nach einer Entscheidung des Saarländischen OLG sind Ehegatten am jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt.Grundsätzlich kommen für Kontoverfügungen, die den Hälfteanteil überschreiten und die während des Zusammenlebens der Ehegatten getroffen worden sind, Ausgleichsansprüche in Betracht. Allerdings liegt während intakter Ehe meist eine anderweitige Bestimmung im Sinne eines konkludenten Verzichts auf Ausgleichsansprüche vor.Jedoch geht der konkludente Verzicht auf Ausgleich während intakter Ehe nur so weit, als es sich um Kontoverfügungen zu ehedienlichen, der gemeinschaftlichen Lebensplanung entsprechenden Zwecken handelt (BGH, FamRZ 1993, 413). Der Verzicht erfasst hingegen nicht mit dem Zweck des Kontos unvereinbare missbräuchliche Verfügungen wie Geldentnahmen zur Finanzierung eigennütziger, von der einverständlichen ehelichen Lebensgestaltung nicht gedeckter Vorhaben (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 2. Aufl., Rz. 536 m.w.N.). Vor allem erfasst er auch nicht den Zugriff auf das Konto unmittelbar vor der Trennung, der deren Finanzierung oder der Bildung einer Rücklage dienen soll, soweit das Vorgehen nicht im Einzelfall als vom mutmaßlichen Willen des anderen Ehegatten gedeckt angesehen werden kann (vgl. Wever, a.a.O.).(Saarländisches OLG -16.10.2002 – 9 U 633/01)

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Fälligkeit des Werklohnes bei berechtigter Abnahmeverweigerung

Der Werklohn wird trotz berechtigter Abnahmeverweigerung fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen der mangelhaften Leistung nur noch Schadensersatz oder Minderung verlangt. (Urteil des BGH vom 10.10.2002 – VII ZR 315/01)

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Zur gewillkürten Prozessstandschaft eines GbR-Gesellschafters

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Zum Streitwert im Beweissicherungsverfahren

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Mangel eines Bauwerkes – Einrede der Unverhältnismäßigkeit

Ein Mangel eines Bauwerkes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschuldeten Werkerfolg abweicht, und durch diesen Fehler, der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert wird. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt ist es unerheblich, dass die Bauausführung möglicherweise wirtschaftlich und technisch besser ist als die vereinbarte.

Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit betrifft nur den Aufwand für die Nachbesserung des Planungsmangels eines Architektenwerkes und nicht die Mangelfolgeschäden. Die auf Grund eines Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bauwerkes ist kein Mangel des Architektenwerkes, sondern die Folge des Planungsmangels.

(BGH, Urteil v. 7.3.2002 – VII ZR 1/00)

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Zum Honoraranspruch des Architekten

1. Ob seine Planungsleistung inhaltlich dem vertraglich Vereinbarten entspricht, hat im Streitfall der auf Honorarzahlung klagende Architekt zu beweisen, der vertragsgemäße Erfüllung schuldet.2. Die Unterzeichnung eines Bauantrages kann in der Regel nur dann als Genehmigung aller Einzelheiten der Planung angesehen werden, wenn der Bauherr diese Einzelheiten den Plänen oder Unterlagen unschwer entnehmen kann oder wenn der Architekt sie ihm zuvor erläutert hat.(OLG Naumburg Urteil vom 07.02.2002 – 2 U 103/01)