Freilaufender Kampfhund in einer Wohnungseigentumsanlage

VonHagen Döhl

Freilaufender Kampfhund in einer Wohnungseigentumsanlage

1.Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, einen Kampfhund ohne Leine und Maulkorb in gemeinschaftlich genutzten Kellerräumen frei laufen zu lassen.
2. Jeder Wohnungseigentümer kann auch ohne Mehrheitsbeschluss den Kampfhundbesitzer unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
(KG, Beschluss vom 22.07.2002 – 24 W 65/02)

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