Autor-Archiv Hagen Döhl

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Zur Anwendbarkeit der sog. salvatorischen Klausel

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Tätigkeitsschwerpunkte in anwaltlicher Werbung

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Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers bei Einstellung des Geschäftsbetriebes

Die auf geschäftspolitischen Gründen beruhende Entscheidung einer Muttergesellschaft, den Betrieb ihrer Tochtergesellschaft einzustellen, rechtfertigt keine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber deren Geschäftsführer.
(BGH Urteil v. 28.10.2002 – IIZR353/00)

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Konkretisierung der Gründe für Kündigung

Nach Ansicht des Amtsgerichtes Wedding ist der wichtige Grund im Falle einer Wohnraumkündigung jedenfalls derart zu spezifizieren, dass der von der Kündigung betroffene Mieter die Möglichkeit hat, zu überprüfen, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffend sind. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass der Mieter prüfen kann, ob die in der Kündigung erhobenen Vorwürfe zutreffend sind, und er die Rechtslage einschätzen kann. Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn die im Kündigungsschreiben erhobenen Vorwürfe derart pauschal sind, dass dem Mieter eine Prüfung und Einlassung hierauf nicht möglich ist. Im Falle einer Kündigung wegen Lärmbelästigung ist daher erforderlich, dass diese in quantitativer und zeitlicher Hinsicht konkretisiert werden.(AG Wedding, Urteil vom 05.06.2002 – 8a C 26/02)

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Sicherheitsanspruch nach § 648a BGB

1. Sicherbar nach § 648 a BGB sind auch bereits erbrachte, aber noch nichtbezahlte Bauleistungen.2. Mängel bleiben unberücksichtigt. Soweit welche vorhanden sind, kann derauf sie entfallende Teil des Werklohnes durch Nachbesserung noch verdientwerden.3. Dass die Werkleistungen bereits abgenommen sind, hindert die Anwendungdes § 648 a BGB nicht. Zwar endet mit der Abnahme zunächst dieVorleistungspflicht des Werkunternehmers.Das in § 648 a BGB vorgesehene Kündigungsrecht für den Fall der Verweigerungder Sicherheit könnte nicht geltend gemacht werden, weil der Vertrag trotzvorhandener Mängel als beendet gilt und begrifflich nicht mehr gekündigtwerden kann. Der Werkunternehmer bleibt jedoch auch nach Abnahme im Rahmender Gewährleistung Vorleistungspflichtig, wenn er – wie hier – zurNachbesserung verpflichtet ist.
(OLG Rostock -Urteil vom 11.4.2002 -7 U 100/01)

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Zulässigkeit und Vergütung von Mehrarbeit

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen hat in einem Urteil einige Grundsätze zur Zulässigkeit und Vergütung von Mehrarbeit herausgearbeitet. Es ging um einen Fernfahrer, mit dem im Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden vereinbart war. Der Fernfahrer machte die Unwirksamkeit dieser Arbeitszeitregelung geltend und klagte die Vergütung für die über 40 Stunden hinausgehende Arbeitszeit ein. Die Klage hatte zumindest teilweise Erfolg. Das LAG Thüringen bestätigt, dass eine Arbeitszeitregelung, welche die zulässige Höchstarbeitszeit überschreitet, nichtig ist. § 3 Arbeitszeitgesetz lässt eine maximale durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden zu (6 x 8 Stunden). Anstelle der unwirksamen Arbeitsvertragsregelung trat deshalb die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit. Das Gericht stellt ferner fest, dass jede über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung zu vergüten ist, wenn eine Vereinbarung zum Freizeitausgleich von Mehrarbeit fehlt oder der Arbeitnehmer aufgrund der Umstände seiner Beschäftigung nicht zur Inanspruchnahme des Freizeitausgleiches in der Lage ist. Mehrarbeitsstunden, welche die gesetzlich zulässige Arbeitszeit überschreiten, können weder Gegenstand eines vertraglich vereinbarten Pauschalgehaltes noch Gegenstand eines vertraglich vereinbarten Freizeitausgleiches sein. Dem Fernfahrer waren daher (nur) 48 Stunden je Woche zu vergüten. In Punkto Beweislast weist das Gericht darauf hin, dass der Arbeitnehmer im Einzelnen darlegen muss, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. Tut er dies unter Angabe von Arbeitsbeginn, Fahrtbeginn, Fahrstrecke, Ankunftszeit, muss der Arbeitgeber Tatsachen dafür vortragen, dass die angegebene Mehrarbeitszeit nicht richtig sein kann.
(LAG Thüringen Urteil vom 19.03.2002 – 5/6/5 Sa 527/99)

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Zur Frage, ob die Beratung bei mehreren Gegenständen dennoch eine Angelegenheit ist

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Primacom versucht erneut gegenüber Hoyerswerdaer Kunden Entgelte zu erhöhen

Der Mainzer Kabelnetzbetreiber PrimaCom und seine Tochtergesellschaft PrimaCom Region Dresden GmbH & Co.KG versucht erneut seine Einnahmen gegenüber Hoyerswerdaer Kunden aufzubessern.

Gegenüber den Kunden die sich nicht am Lastschriftverfahren beteiligen wird dieser Tage teilweise angekündigt künftig für die Bearbeitung der monatlichen Rechnungen und der Überweisungen ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 1,53 EUR zu erheben.

Die dazu in einer Lokalzeitung publizierte Auffassung der örtlichen Verbraucherschutzzentrale, dass dies mit Blick auf eine BGH- Entscheidung aus dem Jahre 1996 zulässig sei, ist nach unserer Auffassung so pauschal nicht richtig.

Zunächst müsste für eine solche Betrachtungsweise eine Verpflichtung der Kunden bestehen am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Bei den Anfang der 90er Jahre geschlossenen Verträgen ist das nicht der Fall, weil sich dies aus den Verträgen eben nicht ergibt. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob entweder bei später abgeschlossenen Verträgen eine solche Verpflichtung einbezogen worden ist oder bei den alten Verträgen eine Zusatzvereinbarung darüber getroffenen wurde. Die bloße Gestattung des Lastschrifteinzuges durch den Kunden ist keine solche Vereinbarung.

Allerdings hat die PrimaCom in den letzten Jahren ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angepasst und zumindest ab 2001 (uns liegen die AGB Stand 6/2001 und 1/2002 vor) unter Ziff. 3.4. geregelt, dass ein Forderungseinzug per Lastschriftverfahren erfolgt und ansonsten ein „zusätzliches Entgelt“ erhoben wird.

Wer also einen Vertrag unter Einbeziehung solcher Klauseln abgeschlossen hat oder wer die spätere Einbeziehung neuer AGB in einen alten Vertrag genehmigt hat, muss das zusätzliche Entgelt u.U. bezahlen. (Die o.g. BGH- Entscheidung bezieht sich auf die grundsätzliche Zulässigkeit solcher AGB- Klauseln.)

Ein Automatismus, nach dem neue AGB immer gelten ist hingegen nicht erkennbar. Wer also keine Vereinbarung mit der PrimaCom über die Einbeziehung einer solchen AGB- Klausel getroffen hat ist folglich nicht verpflichtet sich am Lastschriftverfahren zu beteiligen und muss auch kein zusätzliches Entgelt bezahlen.

Abgesehen davon begründet die PrimaCom ihr Vorgehen mit dem Aufwand für die Bearbeitung der monatlichen Rechnungen und dem Mehraufwand für manuelle Buchungskorrekturen bei unvollständigen oder ungenauen Angaben der Überweiser.

Die PrimaCom ist aber zur monatlichen Rechnungslegung gar nicht verpflichtet. Das Entgelt ist mit den Kunden vereinbart. Was der Kunde monatlich zu bezahlen hat weiß er. Ein Vermieter wird auch nicht monatlich eine Rechnung für die Miete zusenden…

Warum sollen also die Kunden für einen Aufwand zahlen, den die PrimaCom gar nicht betreiben müsste oder nur im wirtschaftlichen Eigeninteresse betreibt.

Auch sollte es zumindest bedenklich sein dürfen, den Aufwand für Fehlbuchungen, den möglicherweise einzelne Kunden durch ungenaue Angaben verursachen, allen anderen, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen pauschal überzubürden.

Die PrimaCom hat aber teilweise sogar denjenigen Kunden eine Mitteilung über das zusätzliche Entgelt gemacht, die ihre Lastschriftermächtigung gar nicht storniert, sondern auf der Grundlage des Urteils des AG Hoyerswerda vom 13.11.2002 lediglich die Rückzahlung der zuviel eingezogenen Beträge verlangt haben.

Die PrimaCom ist sich vermutlich auch des Umstandes bewusst, dass die o.g. AGB- Klausel gar nicht mit allen Kunden vereinbart ist, denn auf den jüngsten Kontoauszügen und Rechnungen ist ein Hinweis auf neue AGB ersichtlich, die vertragswirksam werden sollen, wenn der Kunde nicht bis 1.1.2003 widerspricht.

Wer also vermeiden will, dass solche Klausel oder andere die Position des Kunden verschlechternde Regelungen wirksam werden, sollte rechtzeitig widersprechen.

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Androhung von Zwangshaft bei Umgangsvereitelung

Sofern der betreuende Elternteil den gerichtlich geregelten Umgang des Kindes mit seinem anderen Elternteil dauerhaft verweigert und wird somit eine zwangsweise Durchsetzung der Entscheidung erforderlich, so kann dem betreuenden Elternteil nicht nur ein Zwangsgeld zur Erfüllung seiner Verpflichtung, den Umgang zu gewähren, angedroht werden, sondern auch eine Zwangshaft für den Fall der Verweigerung der Herausgabe des Kindes. (OLG Dresden vom 25.04.2002, in FamRZ 22/2002, Seite 1588)

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Annahmeverzug und Zinsen bei Gehaltszahlungen

Gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, weil er nach Ausspruch einer Kündigung die Gehaltszahlungen an den Arbeitnehmer einstellt, so hat er dies dann zu vertreten und deshalb die rückständigen Beträge zu verzinsen, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Kündigung unwirksam war (Anschluß an BAG 22. März 2001 – 8 AZR 536/00 – EzBAT Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 31).Es ist insbesondere zu prüfen, ob sich der Arbeitgeber in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat. Der Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat. Beruht der Ausspruch der Kündigung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt, handelt der kündigende Arbeitgeber so lange nicht fahrlässig, wie er auf die Wirksamkeit seiner Kündigung vertrauen darf.In Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeldes kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine Zinsen auf den Annahmeverzugslohn verlangen.(BAG 13.6.2002 – 2 AZR 391/01)